Erbschaft, Vermächtnis oder eine Schenkung?
Erbschaft
Durch eine Erbschaft hinterlässt eine verstorbene Person einen prozentualen Anteil an Vermögen UND Schulden der Erbengemeinschaft.
„… Hans erhält 20% der freien Quote“.
„Ich setze Peter … als Alleinerben ein“
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis wird der Begünstigte nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern erhält einen festen Geldbetrag oder bestimmte Sachwerte.
„… erhält meine Uhr“ oder
„… erhält ein Vermächtnis von
10.000 EUR“
Schenkung
Bei einer Schenkung überlässt der Schenker dem Beschenkten zu Lebzeiten Geld oder eine Sache ohne Gegenleistung.
… Max schenkt Kurt seine Briefmarkensammlung“
Wir zeigen Ihnen, wen Sie wie begünstigen können
Einfach & verständlich mit Beispielen erklärt
Erbschaft
Verstirbt eine Person, hinterlässt diese Vermögenswerte (gesamthaft auch „Nachlass“). Eine solche Erbschaft kann man als gesetzlicher oder testamentarisch eingesetzter Erbe erhalten. Gesetzliche Erben sind beispielsweise die Kinder oder der Ehegatte des Erblassers. Eingesetzte Erben werden im Testament oder in einem Erbvertrag durch den Erblasser bestimmt. Alle Erben werden Mitglied der Erbengemeinschaft und erlangen dadurch Rechte und Pflichten. Als Erbe erhält man Anspruch auf eine gewisse Quote am Nachlass, je nachdem, mit wie vielen anderen Erben man zu teilen hat. Man tritt jedoch stets auch in die Schulden des Erblassers mit ein.
Beispiel 1:
Theodor ist alleinstehend und hat keine Kinder. Er hat noch eine Nichte, mit der er jedoch kaum Kontakt hat. Theodor hat sein Leben lang der Tierschutz unterstützt und fühlt sich Tieren eng verbunden. Würde Theodor keine Regelungen treffen, so würde seine Nichte als einzige noch vorhandene gesetzliche Erbin seinen Nachlass erhalten. Theodor beschließt daher, seinen Nachlass zu regeln und in einem Testament sein Vermögen, inklusive einer Villa in Zürich, dem Tierschutzverein seiner Wahl zuzuwenden. Er verbindet das Erbe noch mit der Auflage, dass der Verein dafür zu sorgen habe, dass seine Katze bis zu ihrem Ableben stets gut versorgt sei.
Vermächtnis
Bei einem Vermächtnis wird der Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft. Dieser hat der Erbengemeinschaft gegenüber der Erbengemeinschaft auf eine bestimmte Sache (z.B. ein Gemälde) oder eine bestimmte Summe am Nachlass (z.B. 10.000 EUR). Ein Vermächtnisnehmer tritt nicht in die Schulden des Erblassers mit ein.
Beispiel 2:
Anton hat eine Tochter und eine Ehefrau. Da er sein ganzes Leben ein Kinderhilfswerk (Gemeinnützige Organisation) unterstützt hat und ihm Kinder sehr am Herzen liegen, möchte er dieses berücksichtigen. Er bittet Anwalt Müller um Rat. Müller schlägt ihm vor, die gemeinnützige Organisation über ein Vermächtnis zu berücksichtigen. So kann er der gemeinnützigen Organisation eine bestimmte Summe (z.B. 20.000 EUR) aus seinem Nachlass zusprechen. Die gemeinnützige Organisation erhält aber keine Erbenstellung und kann der Tochter und Ehefrau auch nicht „hineinreden“ bei der Erbteilung. Die gemeinnützige Organisation hat lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der 20.000 EUR. Somit kann Anton sich über den eigenen Tod hinaus für benachteiligte Kinder einsetzen.
Schenkung
Bei der Schenkung überlässt der Schenker dem Beschenkten zu Lebzeiten eine Sache (auch Immobilienvermögen) oder Geld. Regelmäßig wird hierfür ein Schenkungsvertrag abgeschlossen, in dem die Parteien aufgeführt werden (abhängig vom zu schenkenden Gegenstand in der Form der notariellen Beuerkundung). Die Schenkung unterscheidet sich von der Erbschaft außerdem dadurch, dass dem Beschenkten keine Erbenstellung eingeräumt wird.
Beispiel 3:
Ida ist verwitwet und hat eine wohlhabende Schwester. Diese kümmert sich jedoch wenig um sie. Ida wird von ihrer Nachbarin, Charlotte, hingegen seit vielen Jahren umsorgt. Zudem verbindet Ida viel mit der dritten Welt: Mit ihrem verstorbenen Ehemann – einem diplomatischen Mitarbeiter – war sie oft in diesem Teil der Welt auf Reisen. Ida entschließt sich dazu, einen Großteil ihres Vermögens zu Lebzeiten ihrer Nachbarin Charlotte sowie einer gemeinnützigen Organisation im Bereich der Entwicklungshilfe für die dritte Welt zu schenken. Dies erfolgt mittels eines schriftlichen Schenkungsvertrags zu Lebzeiten.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Vermächtnis und Legat?
Dies sind Synonyme. Vermächtnis und Legat sind gleichbedeutend und von dem Begriff der Erbeinsetzung abzugrenzen.
Was unterscheidet Erben und Vermächtnisnehmer (bei einer Erbeinsetzung bzw. Vermächtnis)?
Der Erbe wird Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer gehört nicht der Erbengemeinschaft an, der hat lediglich einen Herausgabeanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Die Erben erwerben hingegen vielfältige Rechte und Pflichten. So treten sie insbesondere auch in die Schulden des Erblassers ein.
Über welchen Teil des Nachlasses kann ich frei verfügen?
Die sogenannte „freie Quote“ bestimmt sich dadurch, dass man vom Nachlass alle Pflichtteilsansprüche abzieht. Wenn eine Ehegattin (Pflichtteil ¼) und ein Kind (Pflichtteil ¼) vorhanden sind, beträgt die verfügbare Quote ½. Mit diesen ½ kann der Erblasser machen, was er möchte. Diese kann es beispielsweise einer vertrauenswürdigen Gemeinnützigen Organisation zukommen lassen.
Was eignet sich besser für eine Spende an eine Gemeinnützige Organisation (Erbeinsetzung oder Vermächtnis)?
Das hängt natürlich von der individuellen Situation ab. Grundsätzlich ist ein Vermächtnis weniger belastend für die Erben, da nur ein Herausgabeanspruch auf eine Sache oder eine Summe besteht. Der Vermächtnisnehmer kann sich nicht in die Erbengemeinschaft einmischen, er kann bei der Teilung nicht mitreden. Möchte man hingegen einen Großteil seines Vermögens einer Gemeinnützigen Organisation oder gar sein ganzes Vermögen einem Alleinerben zuwenden, so eignet sich die Erbeinsetzung besser. Zudem können bei der Erbeinsetzung den Erben auch Pflichten auferlegt werden (siehe Beispiel 1, oben).
Wie kann ich einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis aussprechen?
Dies geschieht über eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag. Dabei müssen die jeweiligen Wirksamkeitserfordernisse unbedingt beachtet werden.
Wie verhindere ich, dass mein Vater sein ganzes Vermögen zu Lebzeiten verschenkt?
Gesetzliche Erben (Nachfahren, Eltern, Geschwister etc.) haben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Schenkungen an die gesetzlichen Erben, welche normale Gelegenheitsgeschenke übersteigen, müssen also vom Empfänger ausgeglichen werden, sofern er nicht ausdrücklich von der Ausgleichspflicht befreit wurde (unter vorheriger Beachtung bestehender Pflichtteilsansprüche).