Testament

Wie verfasse ich ein Testament?

Erben erfassen

Erfassen Sie in unserem Tool alle gesetzlichen Erben: Ehegatte, Lebenspartner:in, Blutsverwandte und adoptierte Kinder. Zudem ist es möglich, Freunde, Bekannte und Organisationen zu berücksichtigen – dies sind die eingesetzten Erben.

„… mein Sohn Peter ist gesetzlicher Erbe“ oder „… meine beste Freundin Regula ist eingesetzte Erbin“

Begünstigungen festlegen

Legen Sie in unserem Tool fest, wer welchen Anteil von Ihrem Nachlass erhalten soll. Die Pflichtteile werden dabei automatisch geschützt.

„… ich setzte meinen Sohn auf das Minimum – er soll nur den gesetzlichen Pflichtteil erhalten“ oder „… meine Frau Jasmin soll die zur Verfügung stehende Quote erhalten“

Vorlage abschreiben und hinterlegen

Schreiben Sie Ihre individuelle Testamentvorlage von Hand ab. Hinterlegen Sie das Testament.

„… meine Frau weiß genau, wo sie im Ernstfall mein Testament findet“ oder „… ich hinterlege mein Testament bei meinem Anwalt“ oder „… mein Testament ist beim Notar hinterlegt“

Wie verfasse ich kostenlos
ein Testament nach deutschem Erbrecht?

Wenn Sie kein Testament oder keinen Erbvertrag aufsetzen, wird Ihr Nachlass auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Unter Umständen geht dabei ein Teil des Nachlasses an den Staat. Mit einem Testament können Sie Ihren Nachlass entsprechend Ihren Vorstellungen und Wünschen gestalten. Um Konflikten vorzubeugen, empfiehlt sich bereits bei kleineren Erbmassen eine ordentliche Regelung durch die Erstellung eines wirksamen Testaments.

Erben erfassen

Wer soll von Ihrem Nachlass profitieren? Verschaffen Sie sich zunächst Klarheit über Ihre Verwandtschaft und Ihre Familienverhältnisse. Überlegen Sie sich, wen Sie begünstigen möchten und ob möglicherweise eine gemeinnützige Organisation Ihr Vertrauen genießt. Zur Berechnung der Pflichtteilserben und Ihrer Pflichtteile müssen Sie in unserem Tool alle gesetzlichen Erben erfassen – dies erfolgt mittels weniger Mausklicks. Gesetzliche Erben sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/Partner sowie Blutsverwandte (also Eltern, Grosseltern, Kinder etc.) und adoptierte Kinder. Erst danach können Sie zusätzlich nicht-gesetzliche Erben (sogenannte «eingesetzte Erben») wie Freunde, Bekannte oder Organisationen erfassen.

Begünstigungen festlegen

Im zweiten Schritt legen Sie fest, wer von den gesetzlichen und von den eingesetzten Erben welchen Anteil erhalten soll. Unser Tool zeigt Ihnen im ersten Diagramm auf, wer ohne Testament auf Grundlage des gesetzlichen Erbgangs wie viel erhalten würde. Sie können nun mittels einfacher Regler Ihre Wünsche festlegen. Unser Tool hilft Ihnen dabei, keine/n Pflichtteilserben zu vergessen oder dessen bzw. deren Pflichtteile zu verletzten. Nachkommen erhalten beispielsweise immer mindestens 50% ihres gesetzlichen Erbrechts. Über die freie Quote können Sie verfügen – sie ist jener Teil des Erbes, der nicht unter dem Schutz des Pflichtteilsrechts steht. Entscheiden Sie sich für die Berücksichtigung einer Organisation, so wird diese als Vermächtnisnehmerin aufgeführt (Was ist ein Vermächtnis?).

Abschreiben & hinterlegen

Im dritten Schritt wird nun Ihr Mustertestament erstellt. Ihre Testamentvorlage können Sie bequem als PDF herunterladen und in Ruhe studieren. Wichtig ist nun, dass Sie Ihr Testament von Hand entsprechend der Vorlage abschreiben. Ihre letztwillige Verfügung muss unbedingt von Anfang bis Ende von Hand verfasst sein. Am Ende unterschreiben Sie persönlich, mit Datumsangabe. Nur so ist Ihre letztwillige Verfügung gültig. Hinterlegen Sie Ihr Testament bei einer Vertrauensperson oder bei dem an Ihrem Wohnort gelegenen Nachlassgericht.

In drei Schritten
zum kostenlosen Testament:

  • Auf Ihre Situation zugeschnittenes Mustertestament
  • Testamentsvorlage erstellen in drei Schritten
  • Gesetzliche Erbfolge sowie Pflichtteile ersichtlich

Häufig gestellte Fragen

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Es gibt das eigenhändige Testament, das öffentlich beurkundete Testament und das mündliche Testament (auch Nottestament). Alle drei Arten sind im BGB geregelt. Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis Ende (inkl. Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung) von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung vor dem Notar. Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände (z.B. nahe Todesgefahr) verhindert, sich der vorgesehenen Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten (Nottestament vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen). Diese Art des Testaments verliert ihre Wirkung 3 Monate nach Wegfall des ausserordentlichen Verhinderungsgrundes bzw. behält Wirkung bei Dauerhaftigkeit des Verhinderungsgrundes.

Welche Art von Testament passt zu mir?

Meistens ist das eigenhändige Testament ausreichend. Bei komplexen Erbfällen oder auch bei Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Erstellung kann ein öffentliches Testament – mit vorheriger Abklärung der Urteilsfähigkeit – sinnvoll sein. Ansonsten sind handschriftliche Testamente und öffentlich beurkundete Testamente gleichwertig. Notarielle Urkunden gelten nicht etwa „mehr“, einzig die Erteilung eines Erbscheins ist bei einem notariellen Testament nicht erforderlich. Lassen Sie sich im Zweifel fachkundig beraten, auch im Hinblick auf mögliche schenkungs- oder erbschaftssteuerliche Fragestellungen.

Wann ist ein Testament ungültig?

Das BGB kennt die folgenden Gründe für die Unwirksamkeit eines Testaments: Formmängel (z.B. keine Handschriftlichkeit beim eigenhändigen Testament), keine höchstpersönliche Errichtung), Fehlende Testierfähigkeit im Erstellungszeitpunkt, das Testament darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen, das Testament darf nicht sittenwidrig sein sowie das Vorliegen eines früheren bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testaments. Zudem kann ein wirksam errichtetes Testament unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder angefochten werden.

Kann ich in meinem Testament über meinen Nachlass frei verfügen?

Ja und nein. Sie können über die verfügbare Quote frei bestimmen. Die Pflichtteilserben genießen einen gesetzlichen Schutz. Sie sollten die Pflichtteile Ihrer Kinder und Ehegatten beachten, damit es nicht zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Der Anteil an Ihrem Vermögen, der jedoch über diese Pflichtteile hinausgeht, ist frei verfügbar. Sie können diesen beispielsweise einer vertrauenswürdigen Organisation vermachen oder beliebigen Personen zukommen lassen. Auf unserer Seite können Sie sich über diverse Organisationen informieren. Die frei verfügbare Quote können Sie ebenfalls mithilfe unseres Testamentgenerators exakt berechnen.

Können Ehegatten ein gemeinsames Testament erstellen?

Ja, das deutsche Erbrecht sieht die Gestaltungsform des sog. Gemeinschaftlichen Testaments ausdrücklich vor. Hinsichtlich der Form genügt es, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt und es beide Ehegatten abschließend mit Datum unterschreiben. Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden bindend werden und der Überlebende diese (praktisch) nicht mehr widerrufen kann.

Was ist ein Erbvertrag? Wie unterscheidet er sich vom Testament?

Ein Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Form der Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag wird, anders als das Testament, vertraglich zwischen dem Erblasser und den Erben vereinbart. Bei Zustimmung der Erben können damit Erb- und Pflichtteilsverzichte vereinbart werden. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden und kann nicht einseitig abgeändert werden.

Warum setzen gewisse Erben einen Testamentsvollstrecker ein?

Nicht immer verläuft eine Erbteilung auf Basis eines Testamentes harmonisch. Eifersucht oder verletzte Gefühle erschweren eine sachliche Erbteilung. Um Streitigkeiten zu vermeiden, können Sie im Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser sorgt dafür, dass Ihr letzter Wille in Ihrem Sinne vollzogen und die Erben von dieser Aufgabe befreit sind. Der Testamentsvollstrecker sollte idealerweise das Vertrauen der Erben genießen und unparteiisch sein – häufig werden Anwälte oder Notare dazu berufen. Testamentsvollstrecker haben die folgenden Aufgaben: Ermittlung der Erben, Errichtung eines Nachlassverzeichnisses, Verwaltung des Nachlasses, Bezahlung der Schulden, Bewirtschaftung des Erbes, Vorbereitung der Erbteilung und Abwicklung nach Einverständnis aller Erben.