Das Wichtigste in Kürze:
- Das Pflichtteilsergänzungsrecht erhält Pflichtteilsberechtigten den ihnen zustehenden Pflichtteil.
- Es bezieht Schenkungen, die in den letzten zehn Jahre vor dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers gemacht wurden, in den Pflichtteil ein.
- Je älter die Schenkung, desto geringer fällt die wertmäßige Anrechnung aus (Abschmelzmodell).
- Ehegatten und Ehegattinnen sind vom Abschmelzen ausgenommen – hier zählt jede Schenkung voll.
- Betroffene machen die Pflichtteilsergänzung als zusätzlichen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen die Erbengemeinschaft geltend, nicht gegen die Beschenkten selbst.
Das Pflichtteilsergänzungsrecht kurz erklärt
Man stelle sich vor, eine Mutter verschenkt zu Lebzeiten ihr Haus an eines ihrer Kinder. Jahre später stirbt sie und hinterlässt kaum noch nennenswertes Restvermögen, das nun den eigentlichen Nachlass ausmacht. Was passiert nun mit den anderen Kindern, die vielleicht nahezu leer ausgehen? Genau in solchen Fällen kommt das sogenannte Pflichtteilsergänzungsrecht ins Spiel. Es schützt pflichtteilsberechtigte Angehörige davor, dass ihr Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten entwertet wird. Es sorgt dafür, dass bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt werden.
Das Ziel dieser Regelung ist, die Rechtsfolgen einer „faktischen“ lebzeitigen Nichtberücksichtigung einzelner erbberechtigter Personen denen der „echten“ Enterbung anzunähern. Es soll auf diese Weise eine Umgehung des Pflichtteilsrechtes durch eine lebzeitige Nachlassentleerung verhindern. Für Schenkungen erhält die Erblasserin oder der Erblasser nämlich gerade keine vertragliche Gegenleistung (wie z.B. beim Kauf eines Autos oder einer Immobilie), die sich weiterhin im Nachlass abbilden lässt. Eine vom Pflichtteilsergänzungsrecht in den Blick genommene Schenkung wird zudem meist aus denselben Motiven hingegeben, aus denen Personen z.B. in einem Testament erbrechtlich berücksichtigt werden.
Pflichtteilsberechtigte – das sind meist Kinder (im Erbrecht „Abkömmlinge“ genannt), Ehepartner/innen oder Eltern der verstorbenen Person – haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Nachlasses, auch wenn sie durch ein Testament enterbt wurden. Doch dieser Anspruch wäre wertlos, wenn der Nachlass kurz vor dem Tod vollständig verschenkt worden wäre.
Wie lange werden Schenkungen dem Nachlass wertmäßig hinzugerechnet?
Das Gesetz berücksichtigt nicht alle Schenkungen in gleichem Maße. Es kommt darauf an, wann die Schenkung gemacht wurde. Je länger sie zurückliegt, desto weniger zählt sie. Dieses sogenannte Abschmelzmodell ist in § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Es hat seinen Grund in der Vermutung, dass spätere Schenkungen ihrem Charakter nach mehr einer vermögensrechtlichen Nachfolgeplanung gleichkommen, als frühere. Damit sind sie als Geschäfte im Hinblick auf den späteren Tod zu betrachten und sind somit zurecht – zumindest im Wege einer teilweisen Anrechnung – dem Regelungsbereich des Erbrechts zu unterstellen.
Schenkungen, die im letzten Jahr vor dem Tod gemacht wurden, werden vollständig berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, verringert sich der anrechenbare Wert um zehn Prozent. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt – der Pflichtteilsanspruch wird davon dann nicht mehr beeinflusst.
Ein Beispiel macht das anschaulich: Wenn jemand sieben Jahre vor dem Tod eine Immobilie verschenkt hat, werden noch 30 Prozent des Wertes dieser Immobilie bei der Pflichtteilsberechnung hinzugezählt. Bei einer Schenkung im neunten Jahr wären es nur noch 10 Prozent. Ist die Schenkung länger als zehn Jahre her, bleibt sie ganz außer Acht.
Sonderregel für die Ehegattin oder den Ehegatten
Eine wichtige Ausnahme gilt bei Schenkungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Hier gilt das Abschmelzmodell nicht. Das bedeutet: Solche Schenkungen werden unabhängig vom Zeitpunkt immer voll berücksichtigt, auch wenn sie viele Jahre zurückliegen. Hierdurch sollen willkürliche Vermögensverschiebungen zu lasten des blutsverwandten Familienstammes des einen Teils der Ehegemeinschaft oder Lebenspartnerschaft verhindert werden. Besonders im Falle von Wiederverheiratungen mit jeweils eigenen, in die Ehe mitgebrachten Kindern gewinnt diese Ausnahmeregelung besondere Relevanz.
Nehmen wir an, ein Ehepaar hat sich bereits vor zwanzig Jahren ein Haus gegenseitig übertragen. Diese Schenkung wird beim Tod eines Ehepartners trotzdem voll angerechnet, wenn Pflichtteilsberechtigte – zum Beispiel Kinder – ihren Pflichtteil einfordern. Das soll verhindern, dass innerhalb der Ehe Vermögen „unbemerkt“ verschoben wird, um den Pflichtteil anderer Angehöriger zu umgehen.
Wer kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht allen zu, die grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind. Dazu zählen in erster Linie die Kinder der verstorbenen Person. Sind diese selbst bereits verstorben, können auch Enkelkinder eintreten. Ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind der Ehepartner oder die Ehepartnerin und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern der verstorbenen Person.
Diese Personen können verlangen, dass Schenkungen der letzten Jahre bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der gegenüber dem einzelnen Erben oder der Erbengemeinschaft geltend gemacht wird.
Wer muss auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch zahlen?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich nicht unbedingt unmittelbar gegen die Person, die das Geschenk erhalten hat. Vielmehr müssen die Erbenden als Rechtsnachfolger der verstorbenen Person den Pflichtteil inklusive der Ergänzung in Geldeswert auszahlen.
Das kann für die Erbenden finanziell belastend sein, besonders wenn kaum noch Vermögen vorhanden ist, weil große Schenkungen gemacht wurden. In solchen Fällen kann es sogar passieren, dass die Erbenden eigenes Geld aufbringen müssen, um die Pflichtteilsergänzung zu bezahlen.
Anwendungsbeispiel zum Pflichtteilsergänzungsanspruch
Frau Meier schenkt fünf Jahre vor ihrem Tod ihrem Sohn ein Haus im Wert von 400.000 Euro. Im Testament setzt sie später ihren neuen Partner als Alleinerben ein und enterbt gleichzeitig ihre Tochter. Nach dem Tod von Frau Meier fordert die Tochter ihren Pflichtteil. Da das Haus noch innerhalb der Zehnjahresfrist verschenkt wurde, wird es zu 50 Prozent – also mit 200.000 Euro – dem Nachlass hinzugerechnet. Auf dieser Basis wird dann der Pflichtteil der Tochter berechnet, auch wenn sie vom eigentlichen Erbe ausgeschlossen wurde. Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich als schuldrechtlicher Anspruch auf Geld gegen die Erbengemeinschaft nach Frau Meier.
Wie lassen sich spätere Konflikte bei Schenkungen zu Lebzeiten vermeiden?
Wer zu Lebzeiten größere Schenkungen machen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Eine gerechte Verteilung zu Lebzeiten oder klare Absprachen im Familienkreis können helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Besonders wichtig ist es, die Zehnjahresfrist im Blick zu behalten und zu wissen, dass Schenkungen zwischen Ehegatten immer vollständig berücksichtigt werden.
Auch Erbverträge oder Pflichtteilsverzichtsverträge können helfen, rechtssichere Regelungen zu treffen, die spätere Ansprüche ausschließen oder begrenzen. Ein Gespräch mit einem Notar oder einer Fachperson für Erbrecht schafft hier jedenfalls die nötige Klarheit.
Fazit: Der Pflichtteilsverzicht als Planungs- und Harmonierungsinstrument
Das Pflichtteilsergänzungsrecht garantiert den wertmäßigen Erhalt des Pflichtteils – zumindest in einem gewissen Umfang –, selbst wenn der Nachlass durch Schenkungen scheinbar leer ist. Besonders nahestehende Angehörige wie Kinder oder Ehegatten sollen nach der gesetzlichen Wertentscheidung im deutschen Erbrecht in angemessenem Umfang am Nachlass beteiligt werden. Dieser Wertung liegt die besondere Bedeutung der familiären Verantwortungsgemeinschaft zugrunde, die – z.B. in Art. 6 Grundgesetz – verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Wer Schenkungen plant oder Erbangelegenheiten regeln möchte, sollte sich rechtzeitig mit dem Pflichtteilsergänzungsrecht auseinandersetzen, um faire und rechtssichere Lösungen zu finden.