Das Wichtigste in Kürze:
- Der Pflichtteil steht Ehegatten, Kindern und, falls keine Kinder leben, den Eltern des Verstorbenen zu (§ 2303 BGB), sofern sie von ihrem gesetzlich eingeräumten Erbteil ausgeschlossen wurden.
- Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner schuldrechtlicher Geldanspruch. Lediglich Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben oder Erbinnen geworden sind, werden also nicht Mitberechtigte am Nachlass.
- Sie haben das Recht auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis und auf eine objektive Wertermittlung der Nachlassgegenstände, insbesondere bei Immobilien durch ein Sachverständigengutachten.
- Bei Zweifeln an der Vollständigkeit der Auskunft können Sie eine eidesstattliche Versicherung von den Erbinnen und Erben verlangen.
- Beachten Sie für den schuldrechtlichen Pflichtteilsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit Kenntnis von Erbfall und Enterbung zu laufen beginnt.
Wie erfahre ich von meinem Pflichtteilsanspruch?
Pflichtteilsberechtigt sind nach deutschem Recht die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen: Dazu gehören in erster Linie die Kinder und Enkel, außerdem Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und, sollten keine vorhanden sein, auch die Eltern (§ 2303 BGB). Sie alle haben Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird stets in Geld ausgezahlt, nicht in Form von Nachlassgegenständen.
In der Praxis erfahren viele Betroffene erst nach der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht, dass sie enterbt wurden. Das Gericht schickt allen nahen Angehörigen eine Mitteilung, in der auch steht, wer Erbe geworden ist. An diese Person müssen Sie sich wenden, wenn Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen.
Die ersten Schritte zur Durchsetzung
Sobald Sie wissen, dass Sie enterbt wurden, sollten Sie schnell aktiv werden. Der Pflichtteilsanspruch entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers (§ 2317 BGB). Ab diesem Zeitpunkt können Sie den Pflichtteil verlangen.
Der erste und wichtigste Schritt ist ein schriftliches Aufforderungsschreiben an die Erben. In diesem Schreiben teilen Sie mit, dass Sie Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter sind und Ihren Anspruch ausdrücklich geltend machen. Gleichzeitig sollten Sie die Erbinnen und Erben auffordern, Ihnen vollständige Auskunft über den Nachlass zu erteilen, also eine Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen. Nur auf dieser Grundlage können Sie Ihren Pflichtteil später berechnen.
Setzen Sie in dem Schreiben eine konkrete Frist zur Antwort, in der Regel vier bis sechs Wochen. Das gibt den Erben Zeit, die Unterlagen zusammenzustellen, zeigt aber auch, dass Sie Ihren Anspruch ernsthaft verfolgen. Bitten Sie zudem darum, dass Ihnen nach Vorlage aller Informationen auch die Auszahlung des Pflichtteils angeboten oder ein Zahlungszeitpunkt genannt wird.
Wichtig ist, dass Sie das Schreiben nachweisbar zustellen. Daher versenden Sie es am besten per Einschreiben mit Rückschein oder über eine anwaltliche Vertretung. Nur so können Sie später belegen, wann Sie den Anspruch erhoben haben. Dieser Nachweis kann entscheidend sein, etwa im Hinblick auf die Verjährungsfrist von drei Jahren.
Wenn Sie nicht wissen, wer Erbe ist
Nicht selten ist zunächst unklar, wer den Nachlass tatsächlich geerbt hat, zum Beispiel auch dann, wenn Ausschlagungsfristen noch nicht erschöpft sind. Da Ihr Pflichtteilsanspruch aber gegen die Erben gerichtet ist (§ 2303 Abs. 1 BGB), müssen Sie wissen, an wen Sie Ihr Schreiben richten.
Wenn Sie keine Mitteilung des Nachlassgerichts erhalten haben, können Sie dort selbst nachfragen. Zuständig ist immer das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (meist beim Amtsgericht). Sie können formlos schriftlich oder persönlich anfragen, ob ein Testament oder Erbvertrag eröffnet wurde und wer als Erbe eingesetzt ist. Dazu müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen, etwa durch Vorlage einer Geburts- oder Heiratsurkunde.
Sobald Sie wissen, wer Erbe ist, richten Sie Ihr Pflichtteilsschreiben direkt an diese Person oder – bei mehreren Erben oder Erbinnen – an alle gemeinsam. Alle Erben bzw, Erbinnen haften Ihnen gegenüber als Gesamtschuldner, das heißt, Sie können den gesamten Pflichtteil auch nur von einem Erben oder einer Erbin verlangen (§ 2058 BGB).
Falls das Nachlassverfahren noch läuft und noch kein Erbschein erteilt wurde, können Sie Ihr Schreiben auch über das Nachlassgericht oder einen eingesetzten Nachlasspfleger weiterleiten lassen. Das Gericht selbst ist zwar nicht Ihr Ansprechpartner für den Pflichtteilsanspruch, hilft aber bei der Kontaktaufnahme mit den Erben und Erbinnen.
Ihre Rechte auf Auskunft und Einsicht
Um Ihren Pflichtteil berechnen zu können, müssen Sie genau wissen, welches Vermögen und welche Schulden der oder die Verstorbene hinterlassen hat. Dieses Wissen können Sie nicht selbst zusammentragen. Die Erben und Erbinnen sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen alle notwendigen Informationen zu geben (§ 2314 BGB). Nur so können Sie prüfen, ob der angebotene Betrag richtig ist.
Das Nachlassverzeichnis
Zunächst haben Sie Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis. Dieses Verzeichnis muss alle Vermögenswerte (sogenannte Aktiva) und alle bestehenden Verpflichtungen oder Schulden (Passiva) enthalten, und zwar so, wie sie zum Zeitpunkt des Todes bestanden.
Zu den Vermögenswerten gehören beispielsweise Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck, Fahrzeuge, Bargeld oder wertvoller Hausrat. Auf der anderen Seite müssen auch Beerdigungskosten, offene Kredite, Steuerschulden oder sonstige Verbindlichkeiten aufgeführt werden. Nur wenn beide Seiten berücksichtigt sind, lässt sich der tatsächliche Nachlasswert ermitteln.
Erbinnen und Erben versuchen oft, unvollständige Angaben zu machen oder die Auskunft zu verzögern oder haben sich selbst noch keinen zureichenden Überblick verschafft. Bleiben Sie hartnäckig, Ihr Recht auf vollständige Auskunft ist gesetzlich abgesichert.
Weitreichende Einsichtsberechtigung
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Erbe Ihnen Einsicht in alle Unterlagen gewähren muss, die zur Klärung des Nachlasswertes notwendig sind: Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Wertpapierabrechnungen oder Versicherungsunterlagen. Wenn sich der Erbe weigert, können Sie diese Auskunft gerichtlich einklagen.
So verschaffen Sie sich eine hinreichende Tatsachengrundlage, um Ihren Pflichtteil konkret zu berechnen und notfalls auch durchzusetzen. Ohne vollständige Auskunft ist eine faire Berechnung nicht möglich.
Wie erreichen Sie eine faire Wertermittlung?
Damit Sie Ihren Pflichtteil richtig berechnen können, müssen Sie wissen, wie viel der Nachlass am Todestag tatsächlich wert war. Denn der Pflichtteil bemisst sich nach dem Verkehrswert aller Nachlassgegenstände, also nach dem Betrag, den man am Markt realistischerweise erzielen könnte (§ 2311 BGB).
Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen diese Werte offenzulegen und zu belegen. Dazu gehört nicht nur eine einfache Aufstellung, sondern auch eine nachvollziehbare Bewertung der einzelnen Nachlassbestandteile. Besonders bei Immobilien, Unternehmen, Kunstgegenständen oder Sammlungen ist der Wert ohne fachliche Hilfe oft schwer einzuschätzen.
Sie dürfen daher verlangen, dass der Erbe ein Sachverständigengutachten einholt, wenn der Wert nicht klar bestimmbar ist. Bei Immobilien sollte das ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter übernehmen. So erhalten Sie eine objektive Grundlage für Ihre Berechnung. Die Kosten des Gutachtens trägt zunächst der Erbe; sie dürfen aber als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.
Für andere Vermögensarten gelten einfachere Bewertungsmaßstäbe:
- Bankguthaben werden mit dem Kontostand am Todestag angesetzt.
- Wertpapiere nach dem Börsenkurs dieses Tages.
Fahrzeuge, Schmuck oder Hausrat können durch Kostenvoranschläge, Marktvergleiche oder Schätzgutachten bewertet werden.
Achten Sie darauf, dass die Bewertung immer zum Zeitpunkt des Todes erfolgt, spätere Preissteigerungen oder Verluste spielen keine Rolle. Das Gesetz spricht hier vom sogenannten Stichtagsprinzip.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Erbe Vermögenswerte zu niedrig angesetzt oder bestimmte Gegenstände gar nicht berücksichtigt hat, können Sie eine eigene Schätzung vorlegen oder – wenn nötig – die gerichtliche Feststellung des Nachlasswerts beantragen.
Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit haben – eidesstattliche Versicherung
Es kommt häufig vor, dass Pflichtteilsberechtigte den Eindruck haben, der Erbe habe nicht alle Vermögenswerte angegeben oder den Nachlass zu niedrig bewertet. In solchen Fällen müssen Sie sich nicht mit bloßen Vermutungen zufriedengeben – das Gesetz gibt Ihnen ein starkes Instrument an die Hand: die eidesstattliche Versicherung (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wenn Sie konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Wahrheit des Nachlassverzeichnisses haben, können Sie verlangen, dass der Erbe an Eides statt versichert, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Diese Versicherung wird beim Amtsgericht abgegeben und ist rechtlich verbindlich. Wer dabei bewusst falsche Angaben macht, begeht eine Straftat nach § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides statt).
Solche Zweifel können sich zum Beispiel ergeben, wenn:
- bekannte Vermögenswerte im Verzeichnis fehlen,
- widersprüchliche Angaben gemacht werden,
- größere Geldbeträge kurz vor dem Tod des Erblassers verschoben oder verschenkt wurden,
- oder die Unterlagen der Erben unvollständig oder widersprüchlich sind.
Die eidesstattliche Versicherung ist in der Praxis ein sehr wirksames Druckmittel: Viele Erben sind danach bereit, ihre Angaben zu korrigieren oder offenzulegen, was bislang verschwiegen wurde. Sollte der Erbe sich weigern, die Versicherung abzugeben, können Sie dies gerichtlich durchsetzen.
Achtung: Fristen beachten
Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie erfahren haben,
- dass Sie enterbt wurden, und
- wer Erbe geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Stirbt Ihr Elternteil im Mai 2023 und Sie erfahren im Juli 2023 von der Enterbung, beginnt die Frist am 31. Dezember 2023 und endet am 31. Dezember 2026.
Warten Sie also nicht zu lange: Nach Ablauf dieser Frist können Sie Ihren Pflichtteil nicht mehr durchsetzen.
Die Verjährung kann jedoch gehemmt werden, etwa
- wenn Sie mit den Erben verhandeln,
- wenn Sie Klage auf Zahlung einreichen, oder
- wenn Sie ein gerichtliches Mahnverfahren starten.
Achtung: Eine reine Auskunftsklage reicht nicht aus, um die Verjährung zu stoppen. Wenn Sie klagen, sollten Sie daher Auskunft und Zahlung gleichzeitig geltend machen.