Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt Pflichtteilsberechtigte vor einer Schmälerung ihres Anspruchs durch lebzeitige Schenkungen der Erblasserin oder des Erblassers. Bestimmte Zuwendungen werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt – auch wenn die verschenkten Gegenstände nicht mehr zum Nachlass gehören.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) verhindert die Umgehung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Schenkungen.
  • Berücksichtigt werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Bei Schenkungen an Ehegatten gilt keine zeitliche Begrenzung, solange die Ehe besteht.
  • Seit 2010 gilt ein Abschmelzungsmodell: Im letzten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung zu 100 % berücksichtigt, für jedes weitere zurückliegende Jahr 10 % weniger.
  • Die Frist beginnt erst mit dem tatsächlichen Vollzug der Schenkung – bei Immobilien also mit der Grundbucheintragung. Ein Nießbrauchs- oder umfassendes Wohnrechtsvorbehalt hindert den Fristbeginn.
  • Der Anspruch richtet sich zuerst gegen den Erben und nur ausnahmsweise gegen den Beschenkten
  • Eigengeschenke werden auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) ist ein eigenständiger Anspruch neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Er verhindert, dass eine erblassende Person ihr Vermögen vor dem Tod verschenkt und so den Nachlass, und damit den Pflichtteilsanspruch, verkleinert.

Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern sowie die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der verstorbenen Person (§ 2303 BGB), sofern sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs werden bestimmte Schenkungen rechnerisch dem Nachlass wieder hinzugefügt. Aus diesem erhöhten fiktiven Nachlass wird dann der Pflichtteil berechnet. Den Anspruch können auch pflichtteilsberechtigte Erbinnen und Erben geltend machen, wenn ihr Erbteil geringer ist als der Pflichtteil.

Die Zehn-Jahres-Frist und das Abschmelzungsmodell

Grundsätzlich werden nur Schenkungen berücksichtigt, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind (§ 2325 Abs. 3 BGB). Seit der Erbrechtsreform 2010 gilt dabei das sogenannte Abschmelzungsmodell: Eine Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt; für jedes weitere zurückliegende Jahr verringert sich der anrechenbare Betrag um jeweils ein Zehntel. Ab dem elften Jahr bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Beispiel: Eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro wurde drei Jahre vor dem Tod verschenkt. Es werden nur noch 80% (also 160.000 Euro) dem Nachlass hinzugerechnet.

Wichtige Ausnahme – Schenkungen unter Ehegatten: Bei Schenkungen an die Ehegattin oder den Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe, also regelmäßig mit Rechtskraft der Scheidung oder mit dem Tod (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). In der Praxis bedeutet das: Solange die Ehe besteht, werden sämtliche Schenkungen – auch Jahrzehnte zurückliegende – ungekürzt berücksichtigt.

Achtung: Die Zehn-Jahres-Frist beginnt nicht mit dem Schenkungsversprechen, sondern erst mit dem tatsächlichen Vollzug – der sogenannten Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB. Bei Grundstücksschenkungen ist daher nicht der Abschluss des notariellen Vertrags, sondern die Eintragung der erwerbenden Person im Grundbuch maßgeblich.

Die Frist beginnt zudem nur dann zu laufen, wenn die erblassende Person den geschenkten Gegenstand auch wirtschaftlich endgültig aus ihrem Vermögen ausgegliedert hat (sog. Genussverzicht). Ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht hindert den Fristbeginn, mit der Folge, dass die Schenkung auch nach mehr als zehn Jahren in voller Höhe ergänzungspflichtig sein kann.

Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Die Berechnung erfolgt in vier Schritten:

  1. Ermittlung des tatsächlichen Nachlasswerts
  2. Hinzurechnung der relevanten Schenkungen unter Berücksichtigung der Abschmelzung
  3. Berechnung des Pflichtteils aus diesem fiktiven Gesamtnachlass
  4. Abzug des ordentlichen Pflichtteils aus dem tatsächlichen Nachlass

Vereinfachtes Beispiel: Der tatsächliche Nachlass beträgt 100.000 Euro. Zwei Jahre vor dem Erbfall wurde eine Schenkung über 200.000 Euro vorgenommen. Nach dem Abschmelzungsmodell werden 90 % berücksichtigt, also 180.000 Euro. Der fiktive Nachlass beträgt damit 280.000 Euro. Bei einer Pflichtteilsquote von 1/8 ergibt sich: (280.000 × 1/8) − (100.000 × 1/8) = 35.000 − 12.500 = 22.500 Euro.

Bei der Bewertung der Schenkung ist zu unterscheiden: Verbrauchbare Sachen werden mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt. Andere Gegenstände – insbesondere Immobilien – werden grundsätzlich mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls bewertet; war der Wert im Zeitpunkt der Schenkung jedoch geringer, gilt dieser niedrigere Wert (Niederstwertprinzip, § 2325 Abs. 2 BGB).

Wichtige Besonderheiten

Eigengeschenke

Hat die pflichtteilsberechtigte Person selbst Schenkungen von der erblassenden Person erhalten, werden diese – ohne zeitliche Begrenzung und unabhängig von einer Anrechnungsbestimmung – auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet (§ 2327 BGB). Eine Doppelbegünstigung durch Schenkung und späteren Ergänzungsanspruch wird so verhindert.

Anstandsschenkungen

Auf sogenannte Anstandsschenkungen (übliche Gelegenheitsgeschenke, etwa zu Geburtstagen oder Feiertagen) finden die Regelungen über die Pflichtteilsergänzung keine Anwendung (§ 2330 BGB).

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen die Erbin oder den Erben. Nur wenn der Nachlass zur Befriedigung nicht ausreicht, kann die pflichtteilsberechtigte Person den Anspruch nachrangig gegen die beschenkte Person geltend machen (§ 2329 BGB). Diese kann sich allerdings auf die Einrede der Entreicherung berufen, wenn das Geschenk nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist.

Stundung

Die Erbin oder der Erbe kann die Stundung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung den Nachlass einschließlich eigenen Vermögens unbillig belasten würde, etwa wenn eine zum Nachlass gehörende Immobilie veräußert werden müsste (§ 2331a BGB).

Durchsetzung und Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch muss aktiv geltend gemacht werden. Die berechtigte Person kann von den Erbinnen und Erben Auskunft über sämtliche Schenkungen der letzten zehn Jahre verlangen (§ 2314 BGB) und bei Zweifeln an der Vollständigkeit eine eidesstattliche Versicherung fordern.

Für die Verjährung ist zu unterscheiden: Gegenüber den Erbinnen und Erben gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis vom Anspruch (§§ 195, 199 BGB), wobei die Frist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Kenntnis erlangt wurde. Gegenüber der beschenkten Person (§ 2329 BGB) beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls drei Jahre, beginnt jedoch – kenntnisunabhängig – bereits mit dem Erbfall. In beiden Fällen gilt eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren. Wegen der unterschiedlichen Fristläufe besteht ein erhebliches Risiko, dass insbesondere der Anspruch gegen die beschenkte Person unbemerkt verjährt.

Aufgrund der Komplexität der Materie, insbesondere bei Immobilienschenkungen, Nießbrauchsvorbehalten und mehreren aufeinanderfolgenden Zuwendungen, empfiehlt sich bei größeren Vermögenswerten eine fachkundige Beratung.

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