Das Wichtigste in Kürze:
- Erbenermittler sind spezialisierte Dienstleister, die unbekannte oder verschollene Erben aufspüren.
- Sie arbeiten meist ohne Auftrag auf eigenes Risiko und werden nur im Erfolgsfall bezahlt
- Das Honorar liegt in der Regel zwischen 10 und 30 Prozent – berechnet meist auf den Wert des jeweiligen Erbteils, nicht auf den gesamten Nachlass.
- Durch eine professionelle Erbenermittlung identifizierte Erben sind nicht verpflichtet, eine Honorarvereinbarung zu unterzeichnen, und können sich auch direkt an das Nachlassgericht wenden.
- Besonders wichtig bei internationalen Erbfällen oder wenn Familien zerstritten sind.
Wann werden Erbenermittler benötigt?
Wenn keine direkten Verwandten bekannt sind oder kein Testament existiert, greift die gesetzliche Erbfolge. Oft sind dann entfernte Verwandte erbberechtigt, die seit Jahren keinen Kontakt zur verstorbenen Person hatten oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist.
Ein typisches Beispiel: Eine alleinstehende Person stirbt ohne Testament. Ihre Geschwister sind bereits verstorben, aber es gibt noch Nichten und Neffen, die erbberechtigt wären. Das Problem: Niemand weiß, wo sie leben oder ob sie überhaupt noch leben.
Auch bei internationalen Erbfällen kommen Erbenermittler häufig zum Einsatz. Dies ist etwa dann relevant, wenn Erben im Ausland leben oder die Familienverhältnisse unklar sind. Werden überhaupt keine Erben gefunden, fällt der Nachlass letztlich an den Staat (Fiskuserbrecht); auch das soll die professionelle Erbenermittlung verhindern.
Wer beauftragt einen Erbenermittler?
Grundsätzlich ist die Erbensuche zunächst Aufgabe des Nachlassgerichts, allerdings nur im Rahmen seiner Möglichkeiten. Reichen die zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel nicht aus, kann das Gericht eine Nachlasspflegschaft anordnen: Eine vom Gericht bestellte Nachlasspflegschaft (häufig in anwaltlicher Hand) verwaltet den Nachlass und kann ihrerseits eine professionelle Erbenermittlung beauftragen.
Viele Erbenermittler arbeiten jedoch ohne direkten Auftrag auf eigene Initiative. Sie beobachten öffentliche Bekanntmachungen und Erbenaufrufe in Zeitungen oder Online-Medien und werden eigenständig tätig. Erst wenn die Suche erfolgreich war, treten sie an die gefundenen Personen heran und bieten ihre Dienste – verbunden mit dem Abschluss eines Honorarvertrags – an. Daneben kommt auch eine private Beauftragung durch bereits bekannte Erben in Betracht, etwa um Miterben in einer Erbengemeinschaft aufzuspüren.
Wie arbeiten Erbenermittler?
Erbenermittler sind in der Regel genealogisch geschulte, also auf Familienforschung spezialisierte Fachpersonen. Häufig haben sie zusätzlich einen historischen oder rechtlichen Hintergrund. Hierbei handelt es sich aber nicht um zwingende Qualifikationserfordernisse. Erbenermittler werden nicht in hoheitlichem Auftrag tätig, also nicht etwa bestellt. Auch handelt es sich nicht um einen geschützten Beruf.
Sie durchforsten Archive, Kirchenbücher, Melderegister, Standesamtsunterlagen und weitere öffentlich oder eingeschränkt zugängliche Quellen, um Familienstammbäume zu rekonstruieren und lebende Verwandte aufzuspüren. Bei internationalen Fällen wird oft mit Partnern im Ausland zusammengearbeitet.
Was kostet ein Erbenermittler?
Erbenermittler haben keinen festen gesetzlichen Vergütungsanspruch; die Vergütung der Dienste eines Erbenermittlers unterliegt also keiner gesetzlichen Gebührenordnung. Sie arbeiten auf Erfolgsbasis und werden nur bezahlt, wenn sie tatsächlich Erben finden und mit diesen eine Honorarvereinbarung zustande kommt.
Das Erfolgshonorar liegt typischerweise zwischen 10 und 30 Prozent und wird üblicherweise vom Wert des jeweiligen Erbteils berechnet, nicht vom gesamten Nachlass. Bei besonders aufwendigen oder internationalen Ermittlungen kann das Honorar höher liegen. Gerichte haben unangemessen hohe Vereinbarungen jedoch in der Vergangenheit wiederholt herabgesetzt.
Steuerlich sind die Kosten einer Erbenermittlung in aller Regel als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar.
Müssen Erben den Erbenermittler beauftragen?
Nein. Wer als Erbe gefunden wird, ist nicht verpflichtet, eine Honorarvereinbarung zu unterzeichnen. Es steht den gefundenen Personen frei, sich stattdessen direkt an das Nachlassgericht zu wenden und so das Honorar zu sparen.
Übliche Praxis ist allerdings, dass Erbenermittler vor Vertragsunterzeichnung keine Details preisgeben – insbesondere nicht zur identifizierenden verstorbenen Person und zum Umfang des Nachlasses. Das kann Druck erzeugen, ist im Grundsatz aber zulässig. Die Rechtsprechung hat den Erbenermittlern jedoch Aufklärungspflichten auferlegt: Sie müssen jedenfalls in groben Zügen über den wirtschaftlichen Hintergrund informieren und auf das Recht hinweisen, sich direkt an das Nachlassgericht zu wenden. Wird dagegen verstoßen, kann der Honorarvertrag im Einzelfall unwirksam oder anfechtbar sein.
Worauf durch eine Erbenermittlung gefundene Erben besonders achten sollten
- Unterschreiben Sie die Honorarvereinbarung nicht unter Zeitdruck. Es ist legitim, Bedenkzeit zu verlangen und ergänzende Auskünfte einzufordern.
- Identität und Seriosität prüfen. Seriöse Erbenermittler sind transparent über Vorgehen, Honorarhöhe und Berechnungsgrundlage und gehören häufig einschlägigen Berufsverbänden an.
- Die Höhe des Honorars ist verhandelbar. Die anfänglich verlangten Prozentsätze lassen sich in der Praxis oft spürbar senken; auch die Berechnungsgrundlage (Erbteil oder Bruttonachlass) ist wesentlich.
- Lassen Sie die Honorarvereinbarung noch einmal anwaltlich gegenchecken. Eine kurze Prüfung der Honorarvereinbarung und der eigenen Erbenstellung steht meist in einem günstigen Verhältnis zum Nachlasswert. Es geht hier nicht selten um beträchtliche Summen, die Sie durch anwaltliche Beratung sichern können.
- Beachten Sie die Erbausschlagungsfrist. Ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der eigenen Berufung läuft eine sechswöchige Frist zur Ausschlagung. Auch wer nur informiert wird, dass er möglicherweise erbt, sollte zügig klären, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll – insbesondere, wenn ein überschuldeter Nachlass im Raum stehen könnte.