Was ist ein Behindertentestament?

Wer einen Angehörigen mit Behinderung absichern möchte, steht vor einer schwierigen Frage: Wie kann diese Person nach dem eigenen Tod versorgt werden, ohne dass das Erbe sofort auf die Sozialleistungen angerechnet wird? Das Behindertentestament ist die etablierte rechtliche Antwort darauf.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Behindertentestament sichert das Erbe einer Person mit Behinderung dauerhaft ab, ohne dass laufende Sozialleistungen wegfallen.
  • Ohne ein solches Testament kann der Sozialleistungsträger das geerbte Vermögen einziehen, bis es aufgebraucht ist.
  • Auch eine einfache Enterbung schützt nicht, weil der Sozialleistungsträger den Pflichtteilsanspruch übernehmen und durchsetzen kann.
  • Die Kernkonstruktion besteht aus einer nicht befreiten Vorerbschaft, einer anschließenden Nacherbschaft und einer Dauertestamentsvollstreckung.
  • Die mit der Testamentsvollstreckung beauftragte Person verwaltet das Vermögen und finanziert daraus zusätzliche Leistungen für die begünstigte Person, die über das durch die Sozialhilfe gedeckte Existenzminimum hinausgehen.
  • Für die Erstellung ist anwaltliche oder notarielle Beratung dringend zu empfehlen; Mustervorlagen aus dem Internet führen regelmäßig zu unwirksamen oder unwirksam wirkenden Gestaltungen.

Warum braucht man ein Behindertentestament?

Wer Sozialhilfe, Grundsicherung oder Eingliederungshilfe bezieht, darf nur ein begrenztes eigenes Vermögen haben. Seit dem 1. Januar 2023 liegt dieses sogenannte Schonvermögen im Bereich der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe in der Regel bei 10.000 Euro. Erbt eine leistungsberechtigte Person über diese Grenze hinaus, wird das Erbe als einzusetzendes Vermögen behandelt. Der Sozialleistungsträger stellt die Zahlungen ein, bis das Erbe bis auf den Schonbetrag aufgebraucht ist. In der Praxis bleibt von einem Familienvermögen oft wenig oder nichts übrig.

Auch eine einfache Enterbung löst das Problem nicht. Bleibt ein Kind oder Ehegatte enterbt zurück, entsteht der Pflichtteilsanspruch – ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diesen Anspruch kann der Sozialleistungsträger auf sich überleiten und gegenüber den Erben geltend machen. Wirtschaftlich ändert sich für die begünstigte Person dadurch nichts; das Vermögen geht an den Staat statt an die Familie. Das Behindertentestament löst diesen Konflikt mit einer eigens für solche Fälle entwickelten Konstruktion.

Wie funktioniert das Behindertentestament?

Das Behindertentestament beruht auf drei aufeinander abgestimmten erbrechtlichen Bausteinen.

Erstens wird die Person mit Behinderung als sogenannte nicht befreite Vorerbin eingesetzt. Sie erbt damit nur auf Zeit und kann nicht frei über das Vermögen verfügen. Spätestens mit ihrem Tod geht das Erbe an eine oder mehrere Nacherbinnen oder Nacherben über – häufig die Geschwister. Da das Vermögen rechtlich auf den Nacherbfall hin gebunden ist, wird es nicht wie freies Eigenvermögen behandelt.

Zweitens wird eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit angeordnet. Eine mit der Testamentsvollstreckung beauftragte Person verwaltet den Nachlass nach den Vorgaben des Testaments. Gläubiger der erbenden Person – und damit auch der Sozialleistungsträger – können auf Vermögen, das unter Testamentsvollstreckung steht, grundsätzlich nicht zugreifen.

Drittens enthält das Testament konkrete Verwaltungsanweisungen. Sie bestimmen, wofür die Erträge aus dem Nachlass verwendet werden dürfen. Erlaubt sind Aufwendungen, die das Leben der begünstigten Person verbessern und über das hinausgehen, was die Sozialhilfe abdeckt – etwa Hobbys, Reisen, Therapien außerhalb des Leistungskatalogs, behindertengerechte Hilfsmittel oder ein persönliches Taschengeld. Solche Zuwendungen werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet, solange sie das durch die Sozialhilfe gesicherte Existenzminimum nicht ersetzen.

Ein Beispiel: Die Eltern von Jonas, der seit seiner Geburt mit einer kognitiven Behinderung lebt und dauerhaft Grundsicherung erhält, möchten ihm nach ihrem Tod ein besseres Leben ermöglichen. Sie setzen ihn als nicht befreiten Vorerben ein und bestimmen seine Schwester als Nacherbin. Zugleich beauftragen sie eine vertraute anwaltliche Person mit der Dauertestamentsvollstreckung. Diese finanziert für Jonas regelmäßige Ausflüge, einen jährlichen Urlaub mit Begleitung sowie ein monatliches Taschengeld. Die Grundsicherung läuft unverändert weiter; das Sozialamt erhält keinen Zugriff auf das Erbe.

Was darf die zur Testamentsvollstreckung berufene Person konkret tun?

Die Verwaltungsanweisungen des Testaments geben den Rahmen vor. In der Praxis lassen sich aus dem Nachlass typischerweise finanzieren:

  • Freizeit-, Kultur- und Urlaubsangebote, Hobbys und persönliche Anschaffungen
  • Begleitpersonen für Reisen und Ausflüge
  • Hilfsmittel, die die Kranken- oder Pflegekasse nicht bezahlt
  • Therapien außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs
  • ein angemessenes Taschengeld zur freien Verfügung
  • besondere Anschaffungen wie Möbel, Elektronik oder ein behindertengerechtes Fahrzeug

Nicht zulässig ist demgegenüber, mit den Erträgen Leistungen zu finanzieren, die ohnehin der Sozialleistungsträger zu erbringen hätte – zum Beispiel Miete, Verpflegung im Heim oder den Regelbedarf der Grundsicherung. Genau das soll die Konstruktion vermeiden: Das Erbe soll der begünstigten Person zugutekommen, nicht den Staat entlasten.

Was muss beim Erbteil beachtet werden?

Damit das Behindertentestament hält, muss der Erbteil der begünstigten Person sorgfältig bemessen sein. Die Erbquote darf nicht so niedrig liegen, dass eine Ausschlagung wirtschaftlich vorteilhafter wäre als die Vorerbenstellung. Andernfalls könnte der Sozialleistungsträger ein Interesse daran haben, die Ausschlagung und die Geltendmachung des Pflichtteils zu veranlassen – mit dem Ergebnis, dass das Vermögen doch beim Träger landet.

In der Praxis wird die Erbquote daher meist so gewählt, dass sie deutlich über der Pflichtteilsquote liegt. Bei einem überschaubaren Nachlass ist auch zu prüfen, ob das einzusetzende Vermögen nach Abzug des Schonbetrags überhaupt einen lohnenden Zugriff erlaubt. Hier entscheidet eine sorgfältige Berechnung im Einzelfall.

Der Bundesgerichtshof hat das Behindertentestament in mehreren Entscheidungen ausdrücklich gebilligt. Die Konstruktion ist nicht sittenwidrig, solange sie die Versorgung der begünstigten Person tatsächlich verbessert und nicht ausschließlich auf die Schädigung des Sozialleistungsträgers zielt. Die Verwaltungsanweisungen sollten daher klar erkennen lassen, dass das Vermögen einem zusätzlichen Lebensstandard dient.

Besonderheit: Gemeinschaftliches Testament der Eltern

In der Praxis wird das Behindertentestament häufig als gemeinschaftliches Testament beider Eltern errichtet. Beim ersten Todesfall erbt zunächst der überlebende Elternteil; erst beim zweiten Todesfall greift die Vor- und Nacherbenkonstruktion zugunsten des Kindes mit Behinderung. Wichtig ist dabei, das Pflichtteilsproblem auch für den ersten Erbfall mitzudenken: Wird das Kind beim Tod des ersten Elternteils enterbt, kann der Sozialleistungsträger den Pflichtteilsanspruch sofort geltend machen. Es ist daher sinnvoll, das Kind bereits im ersten Erbfall als nicht befreiten Vorerben mit Dauertestamentsvollstreckung einzusetzen – mit dem überlebenden Elternteil als Nacherben.

Zu beachten ist außerdem die Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente: Nach dem ersten Todesfall ist der überlebende Elternteil an die getroffenen Regelungen weitgehend gebunden. Diese Bindung will sorgfältig durchdacht und gegebenenfalls durch Änderungsvorbehalte gelockert sein.

Form, Kosten und Beratung

Ein Behindertentestament kann grundsätzlich privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Das privatschriftliche Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Wegen der rechtlichen Komplexität ist die notarielle Beurkundung dringend zu empfehlen. Sie sichert Form und Inhalt, dokumentiert die Geschäftsfähigkeit und macht im Erbfall häufig einen Erbschein entbehrlich.

Die Notargebühren richten sich nach dem Nachlasswert. Hinzu kommt die Hinterlegung beim Nachlassgericht für eine pauschale Gerichtsgebühr von 75 Euro; sie stellt sicher, dass das Testament im Erbfall verlässlich gefunden wird.

Von Mustervorlagen aus dem Internet ist im Falle des Sonderfalls eines Behindertentestaments nachdrücklich abzuraten. Das Behindertentestament ist ein anspruchsvolles Konstrukt, das auf die familiäre Situation, die Art der bezogenen Leistungen, das vorhandene Vermögen und die mögliche Nacherbenkonstellation zugeschnitten werden muss. Fehlerhafte Klauseln können die gesamte Schutzwirkung aufheben – im schlimmsten Fall steht die zu schützende Person rechtlich schutzlos da. Die Beratung durch eine im Erbrecht spezialisierte anwaltliche oder notarielle Stelle ist daher in jedem Fall geboten; idealerweise wird die Testamentgestaltung alle paar Jahre auf gesetzliche Änderungen hin überprüft.

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