Pflichtteilsverzicht – Kann man auf den Pflichtteil verzichten?

In vielen Familien ist der Pflichtteil ein heikles Thema: Er sorgt dafür, dass bestimmte Angehörige trotz Enterbung nicht leer ausgehen. Doch was, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person freiwillig auf ihren Anteil verzichten möchte – zum Beispiel, um Streit zu vermeiden oder weil sie zu Lebzeiten bereits bedacht wurde? Ein Pflichtteilsverzicht ist möglich, aber rechtlich anspruchsvoll. Hier erfahren Sie, wie es geht, worauf Sie achten müssen – und wann ein solcher Verzicht sinnvoll sein kann.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Pflichtteilsverzicht ist rechtlich möglich, er muss allerdings notariell beurkundet werden.
  • Der Verzicht erfolgt zu Lebzeiten per Vertrag, wobei die Erblasserin oder der Erblasser zustimmen muss.
  • Eine Gegenleistung (z. B. Abfindung) ist üblich, aber nicht zwingend.
  • Ein Pflichtteilsverzicht betrifft nicht automatisch das Erbrecht.
  • Nach dem Erbfall kann man den Pflichtteil nicht mehr vertraglich aufgeben.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch naher Angehöriger auf den Nachlass – also für Kinder, Ehepartner oder Eltern. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausgezahlt, nicht in Vermögenswerten. Wer also durch Testament enterbt wird, kann dennoch seinen Pflichtteil verlangen.

Ist ein Verzicht auf den Pflichtteil möglich?

Ja – eine pflichtteilsberechtigte Person kann bereits zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers durch einen Vertrag auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten. Beide Seiten müssen zustimmen. Ein solcher Vertrag ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der oder die Enterbte bereits zu Lebzeiten finanziell bedacht wurde oder freiwillig auf spätere Ansprüche verzichten möchte, etwa um Konflikte in der Familie zu vermeiden.

Wichtig: Der Verzicht muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Ohne Notar ist der Vertrag unwirksam. In der Praxis wird häufig zusätzlich eine Abfindung vereinbart – etwa in Form einer einmaligen Zahlung oder Schenkung.

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht

Ein Pflichtteilsverzicht und ein Erbverzicht sind zwei verschiedene Dinge – auch wenn sie ähnlich klingen. Beide müssen notariell beurkundet werden, haben aber unterschiedliche rechtliche Folgen.

Pflichtteilsverzicht: Sie verzichten auf das „Mindeste“, nicht auf alles

Beim Pflichtteilsverzicht geben Sie Ihren gesetzlich garantierten Mindestanspruch auf – also den Pflichtteil. Das bedeutet: Wenn Sie durch ein Testament enterbt werden, können Sie nach einem Pflichtteilsverzicht kein Geld mehr vom Nachlass verlangen.
Aber: Sie bleiben trotzdem grundsätzlich Teil der Familie im rechtlichen Sinn. Wenn Sie später doch noch im Testament bedacht werden, dürfen Sie ganz normal erben. Auch wenn es kein Testament gibt, können Sie – je nach Verwandtschaftsverhältnis – weiterhin gesetzliche:r Erbende:r sein.

Beispiel: Ein Vater möchte seine Tochter nicht mehr als Erbin einsetzen, weil sie zu Lebzeiten bereits ein Haus erhalten hat. Sie verzichtet daraufhin notariell auf ihren Pflichtteil. Stirbt der Vater, ist sie enterbt – aber sie hat überdies auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Wenn der Vater sie im Testament aber doch noch mit einem kleinen Geldbetrag bedenkt, kann sie diesen Anteil erben. Der Verzicht betrifft nur das Pflichtteilsrecht – nicht das ganze Erbrecht.

Erbverzicht: Sie geben Ihr Erbe vollständig auf

Ein Erbverzicht ist weitreichender: Hier verzichten Sie auf alle gesetzlichen Erbansprüche, also auch auf den Pflichtteil. Für das Gesetz gilt dann: Sie sollen beim Erbe so behandelt werden, als wären Sie nicht mehr da. Sie werden rechtlich „übersprungen“.

In der Praxis heißt das:

  • Sie können weder gesetzlich erben noch einen Pflichtteil verlangen.
  • Ihre eigenen Kinder (also die Enkel der Erblasserin oder des Erblassers) sind in der Regel auch ausgeschlossen, es sei denn, der Vertrag regelt etwas anderes.

Beispiel: Ein Sohn ist hoch verschuldet. Die Eltern wollen vermeiden, dass ein Erbe später an Gläubiger fällt. Der Sohn verzichtet daher per notariellem Vertrag auf sein Erbrecht – und damit auch auf den Pflichtteil. Nach dem Tod der Eltern kann er nichts fordern, und seine Kinder rücken ebenfalls nicht automatisch nach. Das Erbe geht dann direkt an die übrigen Geschwister.

Welcher Weg ist in welcher Situation sinnvoll?

  • Ein Pflichtteilsverzicht eignet sich, wenn Sie zwar künftig nichts fordern möchten, aber offen bleiben wollen für eine freiwillige Berücksichtigung im Testament.
  • Ein Erbverzicht macht Sinn, wenn jemand ganz aus der Erbfolge herausgenommen werden soll – etwa bei Schulden, Streit oder zur Konzentration des Erbes auf andere Personen.

Welche Form ist für einen Pflichtteilsverzicht einzuhalten?

Ein Pflichtteilsverzicht ist eine formstrenge Angelegenheit: Er muss immer vor einem Notar abgeschlossen werden, sonst ist er unwirksam, § 2348 BGB. Ein einfaches Schreiben, eine mündliche Absprache oder ein privates Dokument reichen also nicht aus – selbst wenn sich alle einig sind.

Der Gesetzgeber will durch die Erklärung vor einem Notar sicherstellen, dass beide Seiten genau wissen, worauf sie sich einlassen. Ein Pflichtteilsverzicht kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Der Notar klärt auf, prüft die Geschäftsfähigkeit und sorgt für eine faire Formulierung.

Nach der Beurkundung lässt sich der Pflichtteilsverzicht nur noch ändern oder aufheben, wenn beide Seiten das wollen – und auch das muss wieder vor dem Notar geschehen. Einseitig zurücktreten kann man nicht. Wer verzichtet, sollte sich daher vorher gut beraten lassen und alles genau durchdenken.

Was passiert mit den Nachkommen der Person, die den Pflichtteilsverzicht erklärt?

Ein häufig übersehener Punkt: Ein Pflichtteilsverzicht kann sich auch auf die Kinder der verzichtenden Person erstrecken.

Beispiel: Ein Sohn verzichtet auf seinen Pflichtteil gegenüber seiner Mutter. Wenn er später vor ihr stirbt, würden seine Kinder – also die Enkel der Mutter – normalerweise einen Pflichtteilsanspruch haben. Doch wenn nichts anderes im Vertrag steht, sind auch diese Enkel ausgeschlossen. Der Verzicht „wirkt weiter“.

Lösungsmöglichkeit, um die Erstreckung des Verzichts auf die Nachkommen zu verhindern:

Im Pflichtteilsverzichtsvertrag kann ausdrücklich geregelt werden, dass sich der Verzicht nicht auf die Nachkommen bezieht. Wer seine Kinder oder Enkel nicht mitschädigen will, sollte diesen Punkt unbedingt ansprechen – und durch den Notar in den Vertrag aufnehmen lassen.

Anwendungsbeispiel zum Pflichtteilsverzicht

Herr Meier hat zwei Töchter: Jana und Lea. Lea bekommt zu Lebzeiten ein Grundstück überschrieben – als vorweggenommenes Erbe. Um spätere Forderungen zu vermeiden, vereinbaren Vater und Tochter einen Pflichtteilsverzicht. Sie gehen gemeinsam zum Notar, der Vertrag wird beurkundet. Lea erhält als Gegenleistung noch eine Einmalzahlung.

Einige Jahre später stirbt Herr Weber. Im Testament ist nur Jana als Erbin genannt. Lea kann weder als gesetzliche Erbin noch als Pflichtteilsberechtigte etwas fordern – das hat sie im Vertrag wirksam ausgeschlossen. Jana kann das Erbe ungestört antreten und muss ihre Schwester nicht auszahlen.

Dieses Beispiel zeigt: Ein Pflichtteilsverzicht kann helfen, den Nachlass klar zu regeln und spätere Konflikte zu vermeiden – wenn er gut durchdacht und rechtlich sauber umgesetzt ist.

Zusammenfassung: In welchen Situationen ist ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll?

Ein Verzicht kann in bestimmten Situationen sehr hilfreich sein – vor allem, wenn es darum geht, Streit zu vermeiden oder Vermögen gezielt zu steuern. Typische Fälle sind:

  • Ein Kind wurde bereits durch Schenkungen oder Unterstützungen berücksichtigt.
  • Es soll verhindert werden, dass Pflichtteilsansprüche den überlebenden Ehepartner belasten.
  • Eine Unternehmensnachfolge soll klar geregelt werden, ohne Pflichtteilsforderungen anderer Kinder.
  • Der Nachlass soll zusammenbleiben (z. B. bei einem Familienhaus oder Hof).
  • Eine Person soll aus der Erbregelung ausgeschlossen werden – aber auf friedliche Weise.

Fazit: Der Pflichtteilsverzicht als Planungs- und Harmonierungsinstrument

Ein Pflichtteilsverzicht ist ein freiwilliger Schritt und bedarf als Vertrag der Zustimmung beider Teile. Niemand kann zum Abschluss dieses Vertrages gezwungen werden. Die Entscheidung sollte gut überlegt und fair ausgestaltet sein – oft ist eine Abfindung oder Ausgleichszahlung üblich, auch wenn sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. So entsteht eine Lösung, mit der beide Seiten leben können.

Ein Pflichtteilsverzicht ist in Deutschland rechtlich möglich – und ein praktisches Instrument, um den Nachlass planbar und friedlich zu regeln. Er braucht eine notarielle Beurkundung, die Zustimmung beider Seiten und sollte gut durchdacht sein.

Wer verzichtet, verliert sein Recht auf den Pflichtteil – behält aber unter Umständen sein Erbrecht. In vielen Familien ist das eine sinnvolle Lösung: etwa um Ungleiches auszugleichen, vorweggenommenes Erbe abzusichern oder spätere Konflikte zu vermeiden. Wichtig ist, offen miteinander zu sprechen, fair zu handeln – und sich rechtzeitig gut beraten zu lassen.

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