Was macht ein Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist in Deutschland die zentrale Anlaufstelle für rechtliche Angelegenheiten rund um einen Erbfall. Es eröffnet Testamente, erteilt Erbscheine, nimmt Erbausschlagungen entgegen und kann bei Bedarf eine Nachlasspflegschaft oder -verwaltung anordnen. Der Gang zum Nachlassgericht ist für viele Hinterbliebene unvermeidlich – umso wichtiger ist es, die Abläufe und Fristen zu kennen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Nachlassgericht ist kein eigenständiges Gericht, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts für Nachlasssachen.
  • Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt, also in der Regel am Wohnsitz, der verstorbenen Person.
  • Zu den wichtigsten Aufgaben gehören die Testamentseröffnung, die Erteilung von Erbscheinen, die Entgegennahme von Erbausschlagungen und die Anordnung von Nachlasspflegschaften.
  • Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern – eine Nichtablieferung ist strafbar (§ 2259 BGB).
  • Erbausschlagungen müssen innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall erklärt werden (§ 1944 BGB).
  • Das Nachlassgericht erteilt keine Rechtsberatung und entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen Erbinnen und Erben.

Aufgaben und Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht ist eine bei den Amtsgerichten eingerichtete Abteilung. Es fungiert als zentrale Stelle für die formale Abwicklung eines Erbfalls. Die wichtigsten Aufgaben umfassen:

  • die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
  • die Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • die Entgegennahme von Erklärungen zur Erbschaft (insbesondere Ausschlagungen und Anfechtungen)
  • die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen
  • die Bestellung und – bei schweren Pflichtverletzungen – die Entlassung von Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstreckern.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser Ort ist nicht notwendigerweise der gemeldete Wohnsitz.

Achtung: Hatte die verstorbene Person zuletzt keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht am letzten inländischen Aufenthalt zuständig; hilfsweise das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Für Erbfälle mit Auslandsbezug ist seit 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) zu beachten, die unter anderem regelt, welches nationale Recht auf den Erbfall Anwendung findet.

Wichtig zu wissen: Das Nachlassgericht erteilt keine Rechtsberatung und entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen Erbinnen und Erben – etwa über die Höhe von Pflichtteilsansprüchen oder die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Solche Konflikte sind vor den Zivilgerichten auszutragen.

Die Testamentseröffnung

Wenn Sie ein Testament oder einen Erbvertrag des Verstorbenen finden, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, das Dokument sofort beim Nachlassgericht abzugeben. Wer ein Testament heimlich behält oder versteckt, macht sich strafbar. Notarielle Testamente und Erbverträge befinden sich in der Regel bereits in der amtlichen Verwahrung des zuständigen Amtsgerichts und werden über das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Das Standesamt meldet jeden Sterbefall an das Register, das daraufhin das zuständige Nachlassgericht über dort verwahrte Verfügungen informiert.

Bei der Testamentseröffnung wird das Dokument vom Gericht geöffnet, protokolliert und den betroffenen Personen – Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmern sowie sonstigen Beteiligten – in Abschrift zugestellt. Eine inhaltliche Prüfung der Wirksamkeit des Testaments findet bei der Eröffnung noch nicht statt. Die Kosten der Testamentseröffnung betragen pauschal 100 Euro. Die persönliche Anwesenheit der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Der Erbschein

Der Erbschein bestätigt Erbenstellung und Erbquote (§§ 2353 ff. BGB) und dient als Nachweis gegenüber Banken, Grundbuchämtern und anderen Stellen. Er wird vor allem bei gesetzlicher Erbfolge und bei privatschriftlichen Testamenten benötigt. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vor, genügt das vielfach als Erbnachweis.

Bei Auslandsbezug kann ein Europäisches Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EU-ErbVO) beantragt werden.

Achtung: Die Beantragung gilt als Annahme der Erbschaft – wer ausschlagen wollte, verliert dieses Recht. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert (GNotKG): bei 200.000 Euro etwa 870 Euro, bei 500.000 Euro rund 1.870 Euro. Für die Grundbuchberichtigung fallen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall keine zusätzlichen Gebühren an.

Ausschlagung der Erbschaft

Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklären (§§ 1944, 1945 BGB).

Die Erklärung kann auch beim Amtsgericht am eigenen Wohnsitz abgegeben werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen – mit allen Schulden. Bei Auslandsbezug beträgt die Frist sechs Monate. Kosten: ab 30 Euro.

Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

Eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ordnet das Gericht an, wenn die Erbinnen und Erben unbekannt oder nicht erreichbar sind. Die bestellte Pflegeperson sichert und verwaltet den Nachlass, bis die Erbfolge geklärt ist.

Wenn unklar ist, ob der Verstorbene hohe Schulden hinterlassen hat, können Sie eine Nachlassverwaltung ((§§ 1975 ff. BGB)) beantragen. Das schützt Sie davor, mit Ihrem eigenen Geld für diese Schulden aufkommen zu müssen. Im Gegenzug dürfen Sie dann aber auch nicht mehr selbst über das Erbe entscheiden – das übernimmt der Nachlassverwalter.

Testamentsvollstreckung

Hat die verstorbene Person eine Testamentsvollstreckerin oder einen Testamentsvollstrecker benannt, wird diese Person vom Nachlassgericht ernannt (§ 2202 BGB). Ihre Aufgabe ist es, den letzten Willen umzusetzen, also Vermächtnisse zu erfüllen, den Nachlass zu verwalten und aufzuteilen. Das Nachlassgericht erteilt ein Testamentsvollstreckerzeugnis als Nachweis und kann die bestellte Person bei groben Pflichtverletzungen auf Antrag entlassen (§ 2227 BGB).

Kosten und Rechtsmittel

Sämtliche Tätigkeiten des Nachlassgerichts sind gebührenpflichtig. Die antragstellende Person trägt die Kosten zunächst, kann sie aber als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Bei Bedürftigkeit ist Verfahrenskostenhilfe möglich. Gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts steht das Verfahren der Beschwerde offen – einzulegen innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Oberlandesgericht.

Praktische Hinweise

Die Rechtsantragsstellen des Amtsgerichts helfen Ihnen beim Formulieren von Anträgen und Erklärungen. Eine anwaltliche Vertretung ist dort also in der Regel nicht erforderlich. Bei komplexen Erbfällen mit hohen Vermögenswerten, Auslandsbezug oder streitiger Erbfolge ist fachkundige Beratung dennoch dringend empfehlenswert.

Viele Probleme lassen sich vermeiden, wenn zu Lebzeiten klare Regelungen getroffen werden:

Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag macht den Erbschein in vielen Fällen entbehrlich und erleichtert die Nachlassabwicklung erheblich.

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