Das Wichtigste in Kürze:
- Nach dem Auffinden einer verstorbenen Person muss unverzüglich eine ärztliche Leichenschau veranlasst werden; die hinzugezogene Ärztin oder der Notarzt stellt die Todesbescheinigung aus.
- Der Todesfall ist innerhalb von drei Werktagen beim Standesamt anzuzeigen, das hierauf die Sterbeurkunde ausstellt.
- Die Bestattung muss in Deutschland je nach Bundesland innerhalb von 4-10 Tagen organisiert werden.
- Ein aufgefundenes Testament ist unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB); dort findet auch die Testamentseröffnung statt.
- Eine Erbschaft kann nur innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden (§ 1944 BGB) – eine kurze Frist, die häufig übersehen wird.
- Für die Nachlassabwicklung ist häufig ein Erbschein erforderlich – nicht jedoch dann, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift vorliegt.
Die ersten Schritte nach einem Todesfall
Die ärztliche Todesbescheinigung
Verstirbt eine Person, muss unverzüglich eine ärztliche Leichenschau veranlasst werden. Diese wird entweder durch den Hausarzt oder die Hausärztin, bei unklarer oder dringender Lage, durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter des Rettungsdienstes durchgeführt. Allein eine ärztlich ausgebildete Person darf den Tod offiziell feststellen und die „ärztliche Todesbescheinigung“ (Totenschein) ausstellen. Sie ist das erste wichtige Dokument nach einem Sterbefall und Grundlage aller weiteren Schritte. Die Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Länder.
Bei einem natürlichen Tod wird der Leichnam zur Bestattung freigegeben. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod (Unfall, Selbsttötung, Verbrechen) oder bei ungeklärter Todesart muss die Polizei informiert werden. Der Leichnam darf in diesem Fall nicht verändert oder bewegt werden.
Meldung beim Standesamt
Nach Erhalt der Todesbescheinigung muss der Sterbefall innerhalb von drei Werktagen beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt werden. Erforderlich sind die ärztliche Todesbescheinigung, der Personalausweis der verstorbenen Person sowie Personenstandsurkunden – insbesondere Geburtsurkunde, Eheurkunde oder das Familienstammbuch.
Die Anzeige kann durch Angehörige oder durch das beauftragte Bestattungsunternehmen erfolgen. Das Standesamt stellt Sterbeurkunden aus, die für Behördengänge und die Nachlassabwicklung benötigt werden. Beantragen Sie mehrere Exemplare, da viele Stellen Originale verlangen.
Organisation der Bestattung
In Deutschland muss eine Bestattung je nach Bundesland innerhalb von 4 bis 10 Tagen nach dem Tod stattfinden; die genauen Fristen ergeben sich aus den jeweiligen Bestattungsgesetzen. Die Bestattungspflicht liegt grundsätzlich bei den nächsten Angehörigen, üblicherweise in folgender Reihenfolge: Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerschaft, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. Die genaue Reihenfolge richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Davon zu unterscheiden ist die Kostentragung: Nach § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten einer angemessenen Bestattung, auch dann, wenn sie nicht zugleich bestattungspflichtig sind. Reichen die Mittel nicht aus und ist die Tragung unzumutbar, kann nach § 74 SGB XII eine Übernahme durch den Sozialhilfeträger („Sozialbestattung„) in Betracht kommen.
Ein Bestattungsunternehmen kann viele Aufgaben abnehmen: Überführung des Leichnams, Erledigung von Formalitäten, Beratung zur Bestattungsart sowie Organisation der Trauerfeier. Vergleichen Sie Angebote verschiedener Unternehmen, da Kosten und Leistungen stark variieren. Für Erd- und Urnenbestattungen gilt in Deutschland mit wenigen Ausnahmen Friedhofszwang.
Bei der Gestaltung der Trauerfeier sollten Sie die Wünsche der verstorbenen Person berücksichtigen, soweit bekannt, etwa aus einer im Testament getroffenen Bestattungsverfügung. Dazu gehören Ort und Zeit, Musik und Texte, eine Trauerrede sowie Einladungen und Traueranzeigen.
Behördengänge und Formalitäten
Die Sterbeurkunde ist das zentrale Dokument für alle administrativen Schritte. Mit ihr lassen sich Versicherungen informieren, Verträge beenden oder anpassen, Konten umschreiben und der Erbschein beantragen.
Nach einem Todesfall müssen zahlreiche Stellen informiert werden, da die meisten Verträge nicht automatisch mit dem Tod enden. Erstellen Sie eine Liste aller laufenden Verpflichtungen und arbeiten Sie diese systematisch ab. Hierzu gehören Versicherungen, Banken, Vermietung, Arbeitgeber, Krankenkasse, Versorgungsunternehmen sowie Abonnements und Mitgliedschaften. Über den Tod hinaus erteilte Vollmachten (transmortale Vollmachten) bleiben grundsätzlich wirksam und können den Zugriff auf Konten erleichtern, bis ein Erbnachweis vorliegt.
Besonderheiten gelten für Mietverhältnisse: Lebten Angehörige mit der verstorbenen Person in einer Wohnung, treten Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerschaft sowie unter Umständen Kinder oder andere Haushaltsangehörige nach §§ 563, 563a BGB von Gesetzes wegen in das Mietverhältnis ein. Daneben besteht ein Sonderkündigungsrecht der Erben und der Vermieterseite nach § 564 BGB.
Sozialleistungen: Hinterbliebene haben unter Umständen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Im sogenannten Sterbevierteljahr wird die Rente der verstorbenen Person zunächst in voller Höhe weitergezahlt. Anträge sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.
In den letzten Jahren werden Fragen des digitalen Nachlasses immer relevanter: Auch E‑Mail‑Konten, Cloud-Speicher und Profile in sozialen Netzwerken gehen auf die Erben über (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2018 – III ZR 183/17). Eine vorausschauende Dokumentation von Zugängen erleichtert die spätere Abwicklung erheblich.
Die Regelung des Nachlasses
Testament und Testamentseröffnung
Wer ein Testament der verstorbenen Person auffindet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB). Das Nachlassgericht eröffnet die Verfügung von Todes wegen von Amts wegen (§ 348 FamFG) und benachrichtigt die Beteiligten. Eine Pflicht zur Eröffnung trifft auch dann zu, wenn das Testament zugunsten anderer Personen errichtet wurde.
Erbausschlagung
Wer eine Erbschaft nicht antreten möchte – etwa wegen drohender Überschuldung des Nachlasses – kann sie innerhalb von sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Erbfall (mit dem Tod der verstorbenen Person) und dem Berufungsgrund. Lag der letzte Wohnsitz im Ausland oder hielt sich die erbende Person bei Fristbeginn dort auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Erbschein
Zur Legitimation als Erbin oder Erbe ist häufig (aber nicht immer) ein Erbschein erforderlich; zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person (§ 343 FamFG). Benötigt werden die Sterbeurkunde, etwaige Testamente sowie Nachweise der Verwandtschaftsverhältnisse. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert und ergeben sich aus dem GNotKG.
Ein Erbschein ist jedoch nicht in jedem Fall nötig: Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag jeweils nebst Eröffnungsniederschrift vor, akzeptieren Banken und das Grundbuchamt (§ 35 GBO) dies regelmäßig als Erbnachweis – ein Erbscheinsantrag und die damit verbundenen Kosten lassen sich so vermeiden.
Erbengemeinschaft
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet, bis die Auseinandersetzung erfolgt. Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können nach § 2038 BGB mit Stimmenmehrheit nach Erbteilen beschlossen werden; Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände erfordern hingegen das Einverständnis aller Miterben (§ 2040 BGB). Die Auseinandersetzung sollte schriftlich festgehalten werden; gehören Grundstücke, GmbH‑Anteile oder andere formbedürftige Gegenstände zum Nachlass, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Organisieren Sie sich also so früh wie möglich mit allen per Testament oder durch gesetzliche Erbfolge zu Erbinnen oder Erben berufenen Personen. Hierdurch wird schnell und effektiv eine Handlungsfähigkeit über Nachlassangelegenheiten sichergestellt.
Erbschaftsteuer
Der Erwerb von Todes wegen (also Erwerb von Vermögensgütern durch Erbe oder Vermächtnis) ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Je nach Verwandtschaftsverhältnis gelten unterschiedliche persönliche Freibeträge. Eine frühzeitige Bewertung des Nachlasses ist sinnvoll, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Kunstgegenstände zum Vermögen gehören.
Unterstützungsmöglichkeiten
In der belastenden Zeit nach einem Todesfall können verschiedene Fachstellen unterstützen: Bestattungsunternehmen, anwaltliche Beratung im Erbrecht, das Notariat sowie steuerberatende Praxis. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – gerade angesichts kurzer Fristen wie der Erbausschlagung kann eine frühzeitige Beratung kostspielige Folgen vermeiden.
Neben den organisatorischen Aspekten darf die emotionale Bewältigung des Verlustes nicht in den Hintergrund treten. Trauerbegleitung, Seelsorge und Selbsthilfegruppen bieten hier wertvolle Unterstützung. Geben Sie sich selbst die nötige Zeit zu trauern und suchen Sie bei Bedarf Hilfe.