Das Wichtigste in Kürze:
- Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft, während Gütertrennung und Gütergemeinschaft einen Ehevertrag erfordern.
- Je nach Güterstand variiert die Erbquote des überlebenden Ehepartners erheblich: Bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern die Hälfte, bei Gütertrennung oft weniger.
- In der Zugewinngemeinschaft besteht die besondere Option, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich plus Pflichtteil zu wählen – was manchmal vorteilhafter sein kann.
- Der Güterstand kann durch einen notariellen Ehevertrag jederzeit geändert werden, was gut überlegt sein sollte.
Was ist ein Güterstand und warum ist er wichtig?
Der Güterstand regelt, wie das Vermögen während der Ehe behandelt wird – und wie es bei Beendigung der Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod, aufgeteilt wird. Viele Ehepaare wissen nicht, dass der Güterstand unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils hat.
Die drei Güterstände in Deutschland
Zugewinngemeinschaft – der gesetzliche Güterstand
Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Er gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde und betrifft damit die große Mehrheit aller Ehen in Deutschland. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis wird das Vermögen dabei nicht gemeinschaftlich: Jede Person bleibt Eigentümerin bzw. Eigentümer ihres eigenen Vermögens. Erst bei Ende der Ehe findet ein Ausgleich des während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenszuwachses (des sogenannten Zugewinns) statt.
Gütertrennung
Gütertrennung muss durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Das Vermögen bleibt vollständig getrennt; ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Jede Person haftet nur für die eigenen Schulden.
Gütergemeinschaft
Gütergemeinschaft ist selten und muss ebenfalls notariell vereinbart werden. Das Vermögen beider Personen wird zu einem gemeinschaftlichen „Gesamtgut“ vereinigt. Im Gegenzug haften beide grundsätzlich auch für die Verbindlichkeiten des anderen.
Auswirkungen auf die Erbfolge
Erbquote bei Zugewinngemeinschaft
In der Zugewinngemeinschaft erbt die überlebende Person neben Kindern insgesamt die Hälfte des Nachlasses. Dieser Anteil setzt sich zusammen aus einem Viertel gesetzlichem Erbteil und einem Viertel pauschalem Zugewinnausgleich. Das pauschale Zugewinnviertel wird unabhängig davon gewährt, ob während der Ehe tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist und wie lange die Ehe gedauert hat. Es handelt sich um eine Pauschalierung, die Streit über die konkrete Berechnung vermeidet.
Neben Eltern oder Geschwistern der verstorbenen Person (wenn keine Kinder vorhanden sind) steigt die Quote auf drei Viertel. Sind keinerlei Verwandte vorhanden, erbt die überlebende Person den gesamten Nachlass.
Wichtig für kinderlose Ehepaare: Ohne Testament wird die überlebende Person nicht Alleinerbin oder Alleinerbe. Es entsteht vielmehr eine Erbengemeinschaft mit den Eltern (oder, falls diese vorverstorben sind, den Geschwistern) der verstorbenen Person. Wer das vermeiden möchte, sollte ein Testament errichten.
Erbquote bei Gütertrennung
Bei Gütertrennung fällt das pauschale Zugewinnviertel weg. Der Erbteil richtet sich stattdessen nach der Zahl der Kinder: Neben einem Kind erbt die überlebende Person die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel. Dabei gilt als Besonderheit: Die überlebende Person erbt nie weniger als ein Kind, mindestens aber ein Viertel.
Neben Eltern oder Geschwistern beträgt der Erbteil die Hälfte, ohne weitere Verwandte den gesamten Nachlass.
Erbquote bei Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft besteht der Nachlass nur aus dem Anteil der verstorbenen Person am Gesamtgut sowie etwaigem Sondergut und Vorbehaltsgut. Die überlebende Person erbt davon neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern die Hälfte, ohne andere Verwandte den gesamten Nachlass. Da das Gesamtgut ohnehin beiden Personen gemeinsam gehört, ist der Nachlass in der Gütergemeinschaft typischerweise kleiner als in der Zugewinngemeinschaft. Die überlebende Person behält ihren eigenen Anteil am Gesamtgut unabhängig vom Erbrecht.
Besondere Wahlmöglichkeit bei Zugewinngemeinschaft
In der Zugewinngemeinschaft hat die überlebende Person eine Wahlmöglichkeit, die das Gesetz nur in diesem Güterstand einräumt: Sie kann die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich plus den sogenannten „kleinen Pflichtteil“ verlangen.
Diese Variante wird als „güterrechtliche Lösung“ bezeichnet – im Unterschied zur „erbrechtlichen Lösung“, bei der das Erbe angenommen und der Zugewinn pauschal mit einem Viertel abgegolten wird.
Die güterrechtliche Lösung kann vorteilhaft sein, wenn der tatsächliche Zugewinn der verstorbenen Person deutlich höher war als ein Viertel des Nachlasses – etwa wenn ein Ehepartner während der Ehe erhebliches Vermögen aufgebaut hat, während die andere Person wenig oder keinen Zugewinn erzielt hat.
Kurzes Rechenbeispiel zum Vergleich güterrechtliche und erbrechtliche Lösung
Nachlass: 400.000 Euro. Zugewinn der verstorbenen Person: 300.000 Euro. Zugewinn der überlebenden Person: 100.000 Euro. Ein gemeinsames Kind.
Erbrechtliche Lösung (Erbschaft annehmen): Die überlebende Person erbt die Hälfte des Nachlasses, also 200.000 Euro.
Güterrechtliche Lösung (Erbschaft ausschlagen): Die Differenz der Zugewinne beträgt 200.000 Euro; davon steht der überlebenden Person die Hälfte als konkreter Zugewinnausgleich zu, also 100.000 Euro. Der „kleine Pflichtteil“ berechnet sich aus dem verbleibenden Nachlass (400.000 − 100.000 = 300.000 Euro) und beträgt ein Achtel davon, also 37.500 Euro. Insgesamt: 137.500 Euro.
In diesem Beispiel ist die erbrechtliche Lösung deutlich günstiger. Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, welche Variante vorteilhafter ist. Die Ausschlagung ist fristgebunden (sechs Wochen) und unwiderruflich.
Zusätzliche Begünstigung: Der Voraus
Neben dem Erbteil steht der überlebenden Person als gesetzlicher Erbin oder gesetzlichem Erben der sogenannte Voraus zu: die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind. Neben Kindern besteht der Anspruch allerdings nur, soweit die überlebende Person diese Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der Voraus fällt zusätzlich zum Erbteil an und wird bei der güterrechtlichen Lösung (Ausschlagung) nicht gewährt.
Steuerliche Aspekte
Der Zugewinnausgleichsanspruch – ob pauschal (erbrechtliche Lösung) oder konkret berechnet (güterrechtliche Lösung) – ist erbschaftsteuerfrei. Das kann bei größeren Vermögen einen erheblichen Steuervorteil bedeuten und sollte bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden.
Güterstand ändern und nachweisen
Der Güterstand kann jederzeit durch notariellen Ehevertrag geändert werden. Eine solche Änderung hat allerdings erhebliche rechtliche und steuerliche Folgen und sollte stets fachkundig begleitet werden. In bestimmten Konstellationen, etwa bei Unternehmerinnen und Unternehmern oder bei internationalen Ehen, kann ein anderer Güterstand als die Zugewinngemeinschaft vorteilhaft sein. In vielen Fällen lässt sich aber auch innerhalb der Zugewinngemeinschaft durch ein durchdachtes Testament eine maßgeschneiderte Lösung erreichen.
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner
Für gleichgeschlechtliche Paare gelten seit der „Ehe für alle“ die gleichen erbrechtlichen Regelungen wie für heterosexuelle Ehepaare. Die Auswirkungen des Güterstandes auf die Erbfolge sind identisch.