Bargeld verschenken: Wann muss man es nachweisen und wie?

Wer Bargeld verschenkt, hinterlässt dabei keine Rechnung und keinen Grundbucheintrag und in der Regel auch keine sonstigen (schriftlichen) Nachweise über die Schenkung. So unkompliziert und teilweise beiläufig sich Barschenkungen vollziehen, können sie nachträglich – etwa im Erbfall oder bei einer Steuerprüfung – zu Fragen führen. Wann eine Barvermögensschenkung nachgewiesen werden muss und wie das geht, hängt vom Zweck des Nachweises ab.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Bargeldschenkung ist auch ohne Vertrag oder notarielle Beurkundung wirksam, sobald sie „bewirkt“, also das Geld tatsächlich übergeben ist.
  • Grundsätzlich muss jede Schenkung dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten angezeigt werden – sowohl von der schenkenden als auch von der beschenkten Person.
  • Praktisch bedeutsam wird die Anzeige jedoch erst, wenn der persönliche Freibetrag überschritten wird oder innerhalb von zehn Jahren mehrfach an dieselbe Person geschenkt wurde.
  • Wird die Anzeigepflicht bei tatsächlich anfallender Steuer verletzt, droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
  • Im Erbfall können pflichtteilsberechtigte Personen umfassende Auskunft über frühere Schenkungen verlangen; Schenkungen der letzten zehn Jahre werden bei der Pflichtteilsergänzung anteilig berücksichtigt.
  • Ein schriftlicher Nachweis ist rechtlich nicht erforderlich, im Streitfall aber häufig entscheidend.

Bedarf es bei einer Bargeldschenkung eines Nachweises?

Rechtlich zwingend ist ein Nachweis über eine Schenkung für ihre Wirksamkeit nicht unbedingt, sofern sie „bewirkt“ wird. Zwar verlangt das Gesetz für das Schenkungsversprechen an sich die notarielle Beurkundung; wird das Geld aber aufgrund des Schenkungsversprechen tatsächlich übergeben, das Schenkungsversprechens also erfüllt, ist die Schenkung ohne Weiteres wirksam (§ 518 BGB). Der Formmangel wird durch den Vollzug geheilt. Wer Bargeld übergibt und die andere Person es annimmt, hat also eine wirksame Schenkung vollzogen – ohne Vertrag, ohne Notar, ohne Unterschrift. Der Formfehler beim Schenkungsversprechen wird hier also durch Vollzug „geheilt“.

Bei manchen Schenkungen von besonders großer Bedeutung ist eine solche Heilung nicht möglich, etwa bei der Schenkung eines Grundstückes oder von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft – hier bleibt es beim Erfordernis notarieller Beurkundung.

Ob ein Nachweis dennoch sinnvoll oder sogar praktisch notwendig ist, hängt vom Zweck ab. Drei Konstellationen sind zu unterscheiden: der Nachweis gegenüber dem Finanzamt, der Nachweis gegenüber pflichtteilsberechtigten Personen im Erbfall und der Nachweis gegenüber der beschenkten Person selbst – etwa, wenn diese später behauptet, es habe sich lediglich um ein Darlehen mit der Pflicht zur Rückzahlung gehandelt.

Wann muss die Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Nach dem Erbschaftsteuergesetz besteht eine grundsätzliche Anzeigepflicht für jede Schenkung unter Lebenden. Sie trifft sowohl die schenkende als auch die beschenkte Person und ist binnen drei Monaten nach Ausführung der Schenkung zu erfüllen. Von der Anzeigepflicht befreit sind nur Schenkungen, die notariell oder gerichtlich beurkundet wurden – dann erledigt der Notar die Meldung.

Wirtschaftlich relevant wird die Anzeige jedoch erst, wenn Schenkungsteuer entstehen kann. Das ist der Fall, sobald der persönliche Freibetrag überschritten wird. Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften: 500.000 Euro
  • Kinder – einschließlich Stief- und Adoptivkinder – je Elternteil: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro (400.000 Euro, wenn der Elternteil bereits verstorben ist)
  • Urenkelinnen und Urenkel sowie weitere Abkömmlinge: 100.000 Euro
  • Geschwister, Nichten und Neffen, geschiedene Ehepartner: 20.000 Euro
  • alle sonstigen Personen: 20.000 Euro

Diese Freibeträge gelten je Zehnjahreszeitraum und können danach erneut ausgeschöpft werden. Innerhalb dieser zehn Jahre werden alle Zuwendungen zwischen denselben Personen zusammengezählt – die sogenannte Kettenschenkung führt also nicht zu einem doppelten Freibetrag. Wer zeitlich versetzt schenken möchte, sollte dies bei größeren Vermögen frühzeitig planen.

Die Anzeige ist formlos möglich. Sie sollte Namen, Anschriften und Steuer-Identifikationsnummern beider Beteiligten, das verwandtschaftliche Verhältnis, den Zeitpunkt und den Wert der Zuwendung sowie einen Hinweis auf frühere Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten. Zuständig ist das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt am Wohnsitz der schenkenden Person; in den meisten Bundesländern ist die Erbschaftsteuer bei zentralen Finanzämtern konzentriert.

Wer die Anzeige unterlässt, obwohl tatsächlich Schenkungsteuer entstanden ist, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Liegt der Wert unterhalb des Freibetrags, entsteht zwar keine Steuer und damit auch keine Strafbarkeit; die formale Anzeigepflicht besteht gleichwohl, wird praktisch aber nicht verfolgt. Übliche Gelegenheitsgeschenke – etwa zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten – bleiben von vornherein steuerfrei, solange sie in einem angemessenen Rahmen bleiben.

Nachweis im Erbfall: Pflichtteilsergänzung und Auskunftsanspruch

Erhebliche Bedeutung erlangen Bargeldschenkungen im Erbfall. Wer als naher Angehöriger zu Lebzeiten enterbt wurde, kann seinen Pflichtteil verlangen – und dieser Anspruch kann durch frühere Schenkungen erhöht werden. Nach § 2325 BGB werden Schenkungen der verstorbenen Person aus den letzten zehn Jahren bei der Berechnung des Pflichtteils anteilig hinzugerechnet. Für jedes vollendete Jahr zwischen Schenkung und Erbfall vermindert sich der zu berücksichtigende Wert um zehn Prozent – die sogenannte Abschmelzung nach der Zehntel-Regel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung außer Betracht.

Zwei praktisch wichtige Ausnahmen sind zu beachten. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe – besteht die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch, greift die Abschmelzung also nicht. Behält sich die schenkende Person wesentliche Nutzungen vor – etwa einen Nießbrauch an einer Immobilie oder ein weitgehendes Weiterverfügungsrecht –, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht zu laufen. In diesen Fällen wird der volle Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet, gleichgültig, wie lange sie zurückliegt.

Zur Durchsetzung dieser Ansprüche steht pflichtteilsberechtigten Personen ein umfassender Auskunftsanspruch gegen die Erbenseite zu (§ 2314 BGB). Er erstreckt sich auf sämtliche Schenkungen, die für den Pflichtteil oder die Pflichtteilsergänzung von Bedeutung sein können, und ist nicht auf einen Zehnjahreszeitraum begrenzt. Die Erbenseite kann verlangen, dass die Auskunft auf Kosten des Nachlasses notariell aufgenommen wird.

Ein Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter drei Jahre vor ihrem Tod 80.000 Euro in bar. Der Sohn erfährt nach dem Erbfall davon und verlangt Pflichtteilsergänzung. Nach der Zehntel-Regel werden noch 70 Prozent der Schenkung – also 56.000 Euro – dem Nachlass hinzugerechnet. Aus dieser erhöhten Bemessungsgrundlage berechnet sich der Ergänzungsanspruch des Sohnes. Gibt es keinen belastbaren Nachweis über Zeitpunkt und Höhe der Schenkung, kann sich der Streit über Jahre hinziehen.

Übliche Anstandsschenkungen – kleinere Zuwendungen zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Schulabschlüssen – bleiben bei der Pflichtteilsergänzung nach § 2330 BGB von vornherein außer Betracht.

Wie lässt sich eine Bargeldschenkung nachweisen?

Weil Bargeld keine Dokumentation hinterlässt, empfiehlt sich in der Praxis ein einfacher schriftlicher Schenkungsvertrag. Er muss nicht notariell beurkundet sein, sollte aber Datum, Betrag, die Namen beider Beteiligten, den Schenkungswillen sowie den Erhalt des Geldes bestätigen und von beiden Seiten unterzeichnet sein. Alternativ oder ergänzend eignen sich Kontoauszüge, aus denen die Abhebung und – im Idealfall – die zeitnahe Übergabe erkennbar sind. Auch eine kurze schriftliche Empfangsbestätigung der beschenkten Person kann im Streitfall entscheidend sein.

Ein schriftlicher Vertrag ist besonders dann dringend zu empfehlen, wenn mit der Zuwendung bestimmte Rechtsfolgen verbunden werden sollen. Häufige Beispiele sind die Anrechnung auf den späteren Erbteil (§ 2315 BGB), die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen (§§ 2050 ff. BGB) oder der Ausschluss der Pflichtteilsergänzung durch spätere Anordnung. Solche Bestimmungen müssen im Zeitpunkt der Schenkung oder unmittelbar davor getroffen werden – nachträglich sind sie nicht mehr wirksam durchsetzbar.

Achtung: Grenzen durch das Geldwäschegesetz

Größere Bargeldschenkungen stoßen zunehmend an praktische Grenzen. Banken sind verpflichtet, bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro einen Herkunftsnachweis zu verlangen; bei Kundinnen und Kunden, die nicht selbst Kontoinhaber sind, gilt die Grenze bereits ab 2.500 Euro. Wer eine Bargeldschenkung erhält und den Betrag später auf ein Konto einzahlen möchte, sollte deshalb einen schriftlichen Nachweis über die Herkunft vorhalten. Ein einfacher Schenkungsvertrag mit Datum, Betrag und Unterschriften genügt hierfür in der Regel.

Aus Beweis- und Praktikabilitätsgründen ist bei größeren Zuwendungen die Überweisung dem Barumschlag ohnehin vorzuziehen. Sie hinterlässt einen automatischen Nachweis über Zeitpunkt, Höhe und Empfängerseite und erleichtert sowohl die Anzeige beim Finanzamt als auch die Auseinandersetzung im späteren Erbfall.

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