Das Wichtigste in Kürze:
- Stirbt ein Elternteil, erhält die überlebende Mutter oder der überlebende Vater automatisch das alleinige Sorgerecht.
- Versterben beide Elternteile, bestimmt das Familiengericht eine Vormundin oder einen Vormund.
- Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern Personen benennen, die sie sich als Vormund wünschen.
- Die Verfügung muss wie ein Testament verfasst werden, also handschriftlich und unterschrieben.
- Die Sorge kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden – etwa getrennt für Erziehung und Vermögensverwaltung.
- Die Verfügung sollte regelmäßig überprüft, aktualisiert und gut auffindbar aufbewahrt werden.
Gesetzliche Regelungen für minderjährige Kinder
Das deutsche Familienrecht regelt klar, was im Todesfall der Eltern mit der elterlichen Sorge geschieht:
- Stirbt ein Elternteil, erhält der oder die Überlebende das alleinige Sorgerecht, vorausgesetzt, es bestand vorher ein gemeinsames Sorgerecht (§ 1680 Abs. 1 BGB).
- Hatte der verstorbene Elternteil das Sorgerecht allein, geht dieses nur dann auf den oder die Überlebende über, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird (§ 1680 Abs. 2 BGB).
- Sind beide Elternteile verstorben, entscheidet das Familiengericht, wer Vormundin oder Vormund wird.
Das Gericht achtet dabei vorrangig auf das Kindeswohl. In erster Linie wird im familiären Umfeld nach geeigneten Personen gesucht. Es kann jedoch auch jemand außerhalb der Familie oder sogar eine dem Kind bislang fremde Person bestellt werden.
Die Sorgerechtsverfügung als Vorsorge
Die Suche nach einer geeigneten Vormundsperson kann in der Praxis schwierig sein – zum Beispiel, wenn die Großeltern altersbedingt nicht mehr in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen. Auch in Patchwork-Familien oder bei schwierigen Familienverhältnissen empfiehlt es sich, frühzeitig für den Ernstfall vorzusorgen.
Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern eine oder mehrere Personen benennen, die sie für geeignet halten, die Sorge für ihr Kind zu übernehmen. Ähnlich wie bei einer Vorsorgevollmacht erhalten Eltern so die Möglichkeit, die Zukunft ihres Kindes aktiv mitzugestalten und Werte, Erziehungsziele und familiäre Bindungen über den Tod hinaus zu sichern.
Wichtige Anforderungen an die Verfügung
Da die Sorgerechtsverfügung eine letztwillige Verfügung ist, gelten die formalen Anforderungen eines Testaments: Sie muss eigenhändig handschriftlich verfasst, unterschrieben und datiert sein.
Eltern können die elterliche Sorge dabei auch aufteilen:
- Eine Person wird mit der Personensorge betraut (Erziehung, Alltag, Schulentscheidungen etc.)
- Eine andere Person mit der Vermögenssorge (Verwaltung von Geld, Erbschaft oder Vermögen)
Diese Aufteilung ist vor allem dann sinnvoll, wenn etwa eine Person besonders gut im Umgang mit Kindern ist, aber wenig Erfahrung in finanziellen Dingen hat – und umgekehrt. Durch die Trennung der Zuständigkeiten entsteht auch ein gewisses Maß an gegenseitiger Kontrolle. Gleichzeitig sollte bedacht werden, dass zu viele Beteiligte die Abstimmung erschweren und im Zweifel auch zu Konflikten führen können.
Das Familiengericht kann die ursprünglich übertragenen Aufgaben später wieder ändern oder entziehen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Ersatzpersonen und Ausschlüsse
Es ist möglich und empfehlenswert, in der Verfügung auch Ersatzpersonen zu benennen für den Fall, dass die ursprünglich vorgesehene Person zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr zur Verfügung steht, zum Beispiel wegen Krankheit oder Tod.
Zudem können Eltern auch ausdrücklich bestimmte Personen von der Vormundschaft ausschließen. Dies sollte jedoch gut begründet werden, damit das Familiengericht die Beweggründe nachvollziehen kann. Das Gericht ist nicht an den Ausschluss gebunden, berücksichtigt ihn aber bei seiner Entscheidung.
Regelmäßige Überprüfung erforderlich
Eine einmal verfasste Sorgerechtsverfügung sollte nicht einfach abgeheftet und vergessen werden. Lebensumstände können sich sowohl bei den Kindern als auch bei den benannten Personen ändern. Vielleicht verändert sich die Beziehung zwischen Kind und Vormund oder eine benannte Person ist aus gesundheitlichen oder privaten Gründen nicht mehr geeignet Deshalb sollte die Verfügung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Wichtig: Die Verfügung ist für das Gericht nicht verpflichtend, aber sie ist eine wichtige Orientierung. Das Gericht entscheidet am Ende im Sinne des Kindeswohls.
Aufbewahrung und Dokumentation
Für die Sorgerechtsverfügung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung. Dennoch ist es wichtig, dass sie im Ernstfall schnell gefunden wird.
Empfehlungen:
- Eine Kopie sollte gut auffindbar bei den wichtigsten Unterlagen zu Hause aufbewahrt werden
- Je ein unterschriebenes Exemplar sollte auch der gewünschten Vormundin oder dem gewünschten Vormund und ggf. der Ersatzperson übergeben werden
- Zusätzlich kann eine Kopie beim zuständigen Familiengericht oder beim Nachlassgericht hinterlegt werden