Was ist ein Vorausvermächtnis?
Ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) erlaubt es einer erbenden Person, zusätzlich zu ihrem Erbteil einen bestimmten Gegenstand oder Vermögenswert zuzuwenden, ohne dass dieser auf den Erbteil angerechnet wird. Damit kann der Erblasser oder die Erblasserin gezielt bestimmte Personen bevorzugen, etwa wegen besonderer Leistungen oder familiärer Verbundenheit.
Erbeinsetzung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschaften, also Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, sind heute gesellschaftlich weit verbreitet. Rechtlich gelten für sie jedoch andere Regeln als für Ehepaare. Besonders im Erbfall kann das weitreichende Folgen haben. Denn ohne Testament oder Erbvertrag erbt die Partnerin oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nichts. Umso wichtiger ist eine gezielte Vorsorge.