Das Wichtigste in Kürze:
- Ohne Regelung erbt der Ehepartner nur einen Anteil, Kinder sind Miterben – Gesetzliche Erbfolge (§ 1931, § 1371 BGB)
- Berliner Testament (§ 2269 BGB): Ehepartner:in / Partner:in aus eingetragener Lebensgemeinschaft wird Alleinerbe, Aleinerbin, Kinder erben erst nach dessen/derren Tod (Pflichtteilsrisiko).
- Alleinerbenregelung (Testament/Erbvertrag, §§ 1937, 1941 BGB): Ehepartner:in / Partner:in aus eingetragener Lebensgemeinschaft als alleiniger Erbe, alleinige Erbin einsetzbar, Pflichtteil der Kinder bleibt bestehen.
- Ehepartner:in kann gezielt bestimmte Vermögenswerte oder Nutzungsrechte erhalten – Nießbrauch/Vermächtnis (§§ 1030, 1939 BGB)
Die gesetzliche Regelung
Vor der erbrechtlichen Aufteilung erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Im Erbfall spielt der Güterstand eine entscheidende Rolle für die Erbquote des überlebenden Ehepartners. War die Ehe in einer Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), erhält der Ehepartner zusätzlich zur Erbquote pauschal ein Viertel des Nachlasses als Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB). Alternativ kann der Zugewinn exakt berechnet und als Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten abweichende Regeln. Die güterrechtliche Auseinandersetzung beeinflusst somit maßgeblich die Verteilung des Erbes und sollte frühzeitig bedacht werden.
Greift die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB), erbt der überlebende Ehepartner je nach Güterstand neben den Kindern oder anderen Verwandten. Bei einer gemeinsam genutzten Immobilie kann dies problematisch sein: Die Kinder werden Miteigentümer und können unter Umständen die Versteigerung oder Auszahlung ihres Erbteils fordern. Das kann den überlebenden Ehepartner finanziell belasten oder sogar zum Verkauf der Immobilie zwingen. Eine Testamentsregelung kann helfen, den Ehepartner besser abzusichern und solche Konflikte zu vermeiden.
Begünstigung des Ehepartners durch Berliner Testament
Das Berliner Testament (§ 2269 BGB) ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, die von Ehepaaren und Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft genutzt wird. Dabei setzen sich die Ehepartner/Partner gegenseitig als Alleinerben ein, während die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Dies sichert den länger lebenden Ehepartner finanziell ab und verhindert eine sofortige Aufteilung des Erbes unter den gesetzlichen Erben. Allerdings besteht ein Pflichtteilsrisiko, da Kinder ihren gesetzlichen Pflichtteil bereits nach dem ersten Erbfall einfordern können. Zudem ist das Testament bindend, sodass nach dem Tod des ersten Ehepartners Änderungen nur eingeschränkt möglich sind. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, kann eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Alternativ sind Erbverträge oder Vor- und Nacherbschaftsregelungen denkbar, wenn mehr Flexibilität gewünscht wird.
Nießbrauch als Alternative
Eine weitere Variante der Begünstigung ist der Nießbrauch (§ 1030 BGB). Im Erbvertrag kann dem überlebenden Ehepartner am Nachlassvermögen der Nießbrauch eingeräumt werden (auch am Erbteil der gemeinsamen Kinder). An der Hälfte kann ihm zudem das Eigentum zugewiesen werden. Somit steht dem überlebenden Ehegatten das gesamte eheliche Vermögen zur Nutzung zur Verfügung. Das sichert den überlebenden Partner deutlich ab. Den „eigentlichen Erben“ bleibt das „nackte Eigentum“, und sie können erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners vollständig über die Nießbrauchsgegenstände verfügen. Insofern besteht aber auch eine Werterhaltungspflicht für den überlebenden Ehegatten.
Bei der Entscheidung über die beste Form der Begünstigung sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.
Wichtige Überlegungen
- Wie teilt sich der Nachlass des überlebenden Ehegatten nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf?
- Macht es Sinn, den Kindern in ihrer aktuellen Situation etwas zu vererben?
- Will ich lieber meinen Ehepartner/Partner vollständig begünstigen?
- Falls ja, welche Methode zur Begünstigung scheint passender?