Das Wichtigste in Kürze:
- Das Schonvermögen umfasst Vermögenswerte, die bei der Prüfung von Sozialleistungen nicht angerechnet werden.
- In der Sozialhilfe und Grundsicherung nach SGB XII liegt der allgemeine Vermögensfreibetrag seit dem 1. Januar 2023 bei 10.000 Euro je leistungsberechtigter Person.
- Für das Bürgergeld nach SGB II gelten deutlich höhere Freibeträge, insbesondere im ersten Jahr des Leistungsbezugs.
- Bestimmte Sachwerte wie eine angemessene selbstgenutzte Wohnung, Hausrat oder Familien- und Erbstücke sind unabhängig vom Freibetrag geschützt.
- Bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind die Vermögensgrenzen seit der Reform des Bundesteilhabegesetzes weitgehend entfallen.
- Beim Behinderten- und Bedürftigentestament kann eine gezielte Gestaltung verhindern, dass der Sozialleistungsträger auf das Erbe zugreift.
Was ist das Schonvermögen?
Das Schonvermögen ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialrecht. Es bezeichnet Vermögenswerte, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit für staatliche Leistungen wie Sozialhilfe oder Grundsicherung nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf dem Schonvermögen zugeordnete Werte bleibt der Anspruch auf Sozialleistungen unberührt. Erst wenn das übrige Vermögen den maßgeblichen Freibetrag übersteigt, muss es vorrangig eingesetzt werden.
Die gesetzliche Grundlage findet sich vor allem in § 90 SGB XII für Sozialhilfe und Grundsicherung sowie in § 12 SGB II für das Bürgergeld. Beide Systeme verfolgen dasselbe Prinzip, sehen aber unterschiedlich hohe Freibeträge und teilweise abweichende Schutzregeln vor.
Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag?
In der Sozialhilfe und Grundsicherung nach SGB XII – also insbesondere bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt – beträgt der Freibetrag seit dem 1. Januar 2023 einheitlich 10.000 Euro je Person. Für unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt kommt ein geringer Zusatzbetrag hinzu. Der frühere Freibetrag von 5.000 Euro wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz angehoben.
Beim Bürgergeld nach SGB II liegen die Freibeträge erheblich höher. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (sogenannte Karenzzeit) sind 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und je 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Auch das selbstgenutzte Hausgrundstück gilt in dieser Zeit unabhängig von seiner Größe als angemessen. Nach Ablauf der Karenzzeit sinkt der Freibetrag auf 15.000 Euro je Person der Bedarfsgemeinschaft.
Welche Vermögenswerte sind über die Freibeträge des Barvermögens hinaus geschützt?
Neben dem Barvermögensfreibetrag stellt das Gesetz eine Reihe von Sachwerten unter besonderen Schutz. Sie bleiben unabhängig vom Freibetrag anrechnungsfrei. Zu den wichtigsten Positionen zählen:
- ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung (die Angemessenheit richtet sich vor allem nach Wohnfläche, Zahl der Bewohner und regionalem Wohnwert)
- angemessener Hausrat sowie Gegenstände des täglichen Gebrauchs
- Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde – etwa Schmuck, Möbel oder Bilder mit persönlichem oder ideellem Wert
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
- staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen, insbesondere Guthaben aus Riester-Verträgen
- angemessene Rücklagen für die eigene Bestattung
- ein Kraftfahrzeug – allerdings nur eingeschränkt und in der Regel nur, wenn es für die Erwerbstätigkeit oder wegen einer Behinderung erforderlich ist
Der Schutz gilt nicht unbegrenzt. Wo Werte deutlich über das Angemessene hinausgehen, kann der Sozialleistungsträger im Einzelfall eine Anrechnung prüfen.
Sonderfall: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Seit der letzten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 gelten für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX – also die eigentlichen Teilhabeleistungen – keine Vermögensgrenzen mehr. Wer solche Leistungen bezieht, muss dafür kein Vermögen einsetzen. Die klassischen Schonvermögensgrenzen des SGB XII greifen erst dann, wenn zusätzlich Leistungen für den Lebensunterhalt beantragt werden – etwa Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für viele Menschen mit Behinderung hat sich damit die Ausgangslage deutlich verbessert; für die klassische Nachlassplanung bleibt das Schonvermögen aber weiterhin von Bedeutung, weil die meisten Betroffenen zusätzlich Grundsicherung beziehen.
Bedeutung im Erbrecht: Schonvermögen und Testament
Beim Erbfall wird das zufließende Vermögen grundsätzlich als eigenes Vermögen der erbenden Person behandelt. Übersteigt das Erbe den Freibetrag, muss es aufgebraucht werden, bevor wieder Sozialleistungen fließen. In der Praxis kann das dazu führen, dass ein Familienvermögen innerhalb weniger Jahre für Heimkosten oder den Lebensunterhalt verbraucht ist.
Zwei besondere Testamentsformen setzen hier an:
Beim Behindertentestament wird die Person, die Sozialleistungen bezieht, nicht als freie Erbin eingesetzt, sondern als nicht befreite Vorerbin. Zusätzlich wird eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Das Erbe bleibt dadurch rechtlich gebunden; der Sozialleistungsträger kann darauf nicht zugreifen. Die mit der Testamentsvollstreckung beauftragte Person finanziert aus den Erträgen zusätzliche Leistungen – etwa Freizeit, Reisen, Hilfsmittel oder ein Taschengeld –, die über das durch die Sozialhilfe gedeckte Existenzminimum hinausgehen. Diese Zuwendungen gelten als zweckgebundene Leistungen und werden nicht als eigenes Einkommen oder Vermögen angerechnet.
Das Bedürftigentestament funktioniert nach demselben Grundmuster, richtet sich aber an andere Fälle sozialer Bedürftigkeit – etwa an überschuldete oder in Vermögensverfall geratene Angehörige.
Ein Beispiel: Thomas hat eine Tochter mit einer kognitiven Behinderung, die dauerhaft Grundsicherung nach SGB XII bezieht. Er möchte ihr etwas hinterlassen, ohne dass das Sozialamt die Leistungen kürzt. Im Rahmen eines Behindertentestaments setzt er sie als nicht befreite Vorerbin ein und bestimmt seinen Sohn als Nacherben. Zugleich beauftragt er eine vertraute anwaltliche Person mit der Dauertestamentsvollstreckung. Diese finanziert aus den Erträgen des Nachlasses Reisen, Kulturangebote und ein monatliches Taschengeld. Die Grundsicherung läuft unverändert weiter.
Vermächtnisse: Geldsumme oder Sachwert?
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Wirkung von Vermächtnissen. Ein Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch der begünstigten Person gegen die Erben – der Anspruch selbst gehört zum Vermögen der begünstigten Person und wird bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt.
Entscheidend ist der Gegenstand des Vermächtnisses. Ein Geldvermächtnis erhöht das Barvermögen und ist ab dem Freibetrag anrechenbar. Ein Sachvermächtnis – etwa eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein für die Behinderung notwendiges Fahrzeug – kann demgegenüber unmittelbar in geschütztes Schonvermögen fließen, weil der zugewendete Gegenstand selbst zum Schutzkatalog des § 90 SGB XII zählt. Wer letztwillig verfügt, sollte diese Unterschiede kennen und die Zuwendung zielgenau ausgestalten.
Grenzen setzt das Recht dort, wo Vermögen allein zum Zweck der Umgehung sozialrechtlicher Vorschriften umgeschichtet wird. Umschichtungen in geschütztes Vermögen sind grundsätzlich zulässig; wo sie missbräuchlich erscheinen, kann der Sozialleistungsträger jedoch versuchen, sie zu berücksichtigen.
Beratung und Testamentsgestaltung
Die Gestaltung eines Testaments unter Berücksichtigung des Schonvermögens ist rechtlich anspruchsvoll und stark einzelfallabhängig. Zusammenspiel und Wechselwirkungen zwischen SGB II, SGB XII und SGB IX, dazu die Regeln über Pflichtteil und Testamentsvollstreckung, machen belastbare Standardlösungen schwer. Eine fachkundige anwaltliche oder notarielle Beratung ist daher dringend zu empfehlen. Fehler bei der Testamentserstellung können dazu führen, dass die Schutzwirkung ganz oder teilweise entfällt und der Nachlass am Ende doch beim Staat und nicht bei der begünstigten Person landet. Weil sich die maßgeblichen Freibeträge und Rahmenbedingungen mehrfach geändert haben, empfiehlt sich außerdem eine regelmäßige Überprüfung bestehender Testamente.