Das Wichtigste in Kürze:
- Ein Unternehmertestament bestimmt eine geeignete Person für die Nachfolge im Unternehmen und vermeidet, dass der Betrieb in eine handlungsunfähige Erbengemeinschaft fällt.
- Testament und Gesellschaftsvertrag müssen zwingend aufeinander abgestimmt sein; bei Widersprüchen geht der Gesellschaftsvertrag vor.
- Pflichtteilsansprüche müssen berücksichtigt werden – pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen Eltern, nicht hingegen Geschwister oder weiter entfernte Verwandte.
- Schenkungen zu Lebzeiten lösen Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, die je nach Zeitablauf abschmelzen.
- Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen können bis zu 100 Prozent betragen, sind aber an strenge Behaltens- und Lohnsummenpflichten geknüpft.
- Eine Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, wenn die nachfolgende Person noch nicht bereit oder noch nicht handlungsfähig ist – wirft bei Personengesellschaften jedoch besondere Rechtsfragen auf.
Wann brauchen Unternehmer:innen ein Testament?
Die gesetzliche Erbfolge ist für Unternehmen in den meisten Fällen problematisch. Ohne Testament treten alle gesetzlichen Erbberechtigten gemeinsam in die Rechtsnachfolge ein. Bei mehreren Personen entsteht so eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB), in der grundsätzlich alle gleichberechtigt sind und wesentliche Geschäftsentscheidungen einstimmig oder mehrheitlich getroffen werden müssen.
Stellen Sie sich vor: Ein Handwerksbetrieb fällt drei Geschwistern zu. Nur eines von ihnen versteht etwas vom Geschäft, aber alle drei müssen bei wichtigen Entscheidungen mitwirken. Schnell entstehen Konflikte, die den Betrieb lähmen oder im schlimmsten Fall in die Insolvenz führen. Hinzu kommt: Bei Einzelunternehmen haftet die Erbenseite zunächst unbeschränkt auch mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Betriebs.
Bei Gesellschaften richtet sich die Rechtsnachfolge nicht allein nach dem Testament, sondern zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. Bei der GbR, also einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gemäß den §§ 705 ff. BGB, führt der Tod eines Gesellschafters seit der Reform durch das MoPeG (in Kraft seit dem 1. Januar 2024) grundsätzlich zum Ausscheiden aus der Gesellschaft, nicht mehr zu deren Auflösung. Bei OHG (Offene Handelsgesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft) bestimmen Nachfolge-, Eintritts- oder Fortsetzungsklauseln das Schicksal des Gesellschaftsanteils. Bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sind die Geschäftsanteile zwar grundsätzlich vererblich, die Satzung kann aber Abtretungsbeschränkungen (Vinkulierung nach § 15 GmbHG) und Einziehungsrechte vorsehen.
Was regelt ein Unternehmertestament?
Ein Unternehmertestament weist das Unternehmen oder den Gesellschaftsanteil einer einzelnen Person zu. Diese erlangt die volle Kontrolle und kann Entscheidungen ohne Rücksprache treffen. Die übrigen Erbberechtigten erhalten andere Vermögenswerte oder werden in Geld abgefunden. Rechtstechnisch lässt sich dieses Ergebnis auf drei Wegen erreichen: durch Alleinerbeinsetzung verbunden mit Vermächtnissen an die übrigen Familienangehörigen, durch Erbengemeinschaft mit Teilungsanordnung zugunsten der Nachfolge oder durch ein sogenanntes Vorausvermächtnis. Welcher Weg vorzugswürdig ist, hängt von der Rechtsform, der Vermögensstruktur und den steuerlichen Zielen ab.
Wichtige Regelungen im Überblick
Bestimmung des Unternehmensnachfolgers: Die testierende Person wählt die geeignetste Person aus – oft ein Kind, das bereits im Betrieb mitarbeitet, manchmal aber auch eine externe Führungskraft.
Abfindung der anderen Erben: Geschwister oder andere Familienangehörige erhalten ihren Anteil typischerweise in Geld, Immobilien oder sonstigen Vermögenswerten außerhalb des Betriebsvermögens.
Pflichtteilsregelungen: Auch wer enterbt wurde, kann unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch geltend machen – dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich Abkömmlinge, Ehegatten sowie – mangels Abkömmlingen – die Eltern der verstorbenen Person.
Exkurs: Die erbschaftssteuerrechtliche Verschonung von Betriebsvermögen
Beim Erbfall fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer an. Würde sie auf den vollen Unternehmenswert erhoben, müsste die nachfolgende Person den Betrieb häufig ganz oder teilweise veräußern, nur um die Steuer aufzubringen. Um gerade Familienunternehmen und ihre Arbeitsplätze zu erhalten, sieht das Erbschaftsteuergesetz für sogenanntes begünstigtes Betriebsvermögen weitreichende Steuerbefreiungen vor (§§ 13a, 13b ErbStG). Begünstigt sind insbesondere Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent; nicht produktives Vermögen (zum Beispiel rein vermietete Immobilien oder Wertpapiere) ist ausgenommen.
Das Gesetz bietet zwei Wege: Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortgeführt und die Belegschaft im Wesentlichen erhalten wird. Bei der Optionsverschonung entfällt die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen sogar vollständig – allerdings bei verlängerter Bindungsfrist von sieben Jahren und strengeren Anforderungen an Lohnsumme und Vermögenszusammensetzung. Für kleinere Betriebe sind die Lohnsummenanforderungen reduziert oder entfallen ganz.
Für besonders große Erwerbe ab 26 Millionen Euro wird die Verschonung schrittweise zurückgefahren; alternativ kann eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung beantragt werden, bei der das Finanzamt prüft, ob das Privatvermögen der erbenden Person zur Steuerzahlung ausreicht. Familienunternehmen mit langfristigen Bindungen im Gesellschaftsvertrag (etwa Entnahme- und Verfügungsbeschränkungen) können zusätzlich einen Vorab-Abschlag von bis zu 30 Prozent auf den Unternehmenswert in Anspruch nehmen.
Der Haken: Die Verschonung wird nur unter Vorbehalt gewährt. Wird das Unternehmen innerhalb der Behaltensfrist verkauft, aufgegeben oder die Belegschaft zu stark abgebaut, fällt die Steuerbefreiung anteilig oder vollständig rückwirkend weg. Eine sinnvolle testamentarische Gestaltung muss daher nicht nur die zivilrechtliche Nachfolge regeln, sondern auch sicherstellen, dass die nachfolgende Person die steuerlichen Voraussetzungen über den gesamten Behaltenszeitraum einhalten kann und will. Häufig sind diese Begünstigungen der wirtschaftlich wichtigste Grund, ein Unternehmertestament überhaupt zu errichten.
Welche Probleme können entstehen?
Das größte Risiko sind Pflichtteilsansprüche. Wenn Familienangehörige ihren Pflichtteil einfordern, muss die nachfolgende Person diese Beträge aus dem Nachlass oder, falls dieser nicht ausreicht, aus eigenen Mitteln aufbringen. Bei größeren Unternehmen können dies erhebliche Summen sein, die den Betrieb in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Hinzu kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB: Schenkungen, die die verstorbene Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen hat, werden dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils anteilig hinzugerechnet. Pro Jahr schmilzt der zu berücksichtigende Wert um zehn Prozent ab. Schenkungen an den Ehegatten lösen die Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe aus. Frühzeitige vorweggenommene Erbfolge kann den Pflichtteil daher zwar reduzieren, aber nur, wenn ausreichend zeitlicher Abstand zum Erbfall besteht.
Lösungsansätze:
Bereits zu Lebzeiten können Pflichtteilsverzichte vereinbart werden (§ 2346 BGB); diese bedürfen der notariellen Beurkundung und werden typischerweise gegen eine Abfindung erklärt.
Ist die sofortige Erfüllung eines Pflichtteils für die nachfolgende Person unbillig hart – etwa, weil dafür Betriebsvermögen veräußert werden müsste – kann eine Stundung nach § 2331a BGB verlangt werden.
Daneben können lebensversicherungsbasierte Liquiditätsvorsorge, Bezugsrechtsgestaltungen oder vorweggenommene Erbfolge zur Pflichtteilsreduzierung beitragen.
Ein weiteres Problem ist der nachträgliche Verlust der erbschaftsteuerlichen Verschonung. Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen wird nur unter Vorbehalt gewährt: Wird das Unternehmen innerhalb von fünf Jahren (Regelverschonung) bzw. sieben Jahren (Optionsverschonung) veräußert, aufgegeben oder werden wesentliche Betriebsgrundlagen entnommen, entfällt die Verschonung anteilig oder vollständig rückwirkend. Dasselbe gilt, wenn die Belegschaft so stark abgebaut wird, dass die geforderte Mindestlohnsumme unterschritten wird. Die zunächst ersparte Steuer ist dann oft Jahre später nachzuzahlen – nicht selten in einer Größenordnung, die ohne entsprechende Liquiditätsvorsorge nur schwer aufzubringen ist.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Eine Testamentsvollstreckung kann helfen, wenn die für die Nachfolge bestimmte Person noch nicht handlungsfähig oder noch nicht ausreichend qualifiziert ist. Das ist häufig der Fall, wenn die Kinder noch minderjährig sind oder die unternehmerische Erfahrung noch fehlt.
Die mit der Testamentsvollstreckung beauftragte Person führt das Unternehmen übergangsweise – beispielsweise durch Bestellung und Kontrolle einer Geschäftsführung. Erst wenn die nachfolgende Person bereit ist, übernimmt sie das Unternehmen. Die Testamentsvollstreckung kann zeitlich befristet (bis zu einem bestimmten Lebensalter, bis zum Abschluss der Ausbildung) oder als Dauervollstreckung über bis zu 30 Jahre ausgestaltet werden (§§ 2209, 2210 BGB).
Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) ist die Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen rechtlich umstritten und nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa über die sogenannte Vollmachts- oder Treuhandlösung – wirksam einzurichten. Hier ist eine besonders sorgfältige Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag erforderlich. Bei der GmbH ist die Testamentsvollstreckung an Geschäftsanteilen demgegenüber grundsätzlich möglich.
Warum ist professionelle Beratung wichtig?
Ein Unternehmertestament ist ungleich komplexer als ein gewöhnliches Testament. Es greifen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht und Steuerrecht ineinander. Auch der Güterstand der Ehe beeinflusst die Verteilung erheblich: Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt der Zugewinnausgleich beim Ehegattenerbteil zu Besonderheiten, die sich auf den Pflichtteil unmittelbar auswirken. Fehler oder Unstimmigkeiten können teuer werden und im schlimmsten Fall den Bestand des Unternehmens gefährden.
In der Praxis empfiehlt sich aus mehreren Gründen die notarielle Form: Das notariell beurkundete Testament macht in vielen Fällen einen Erbschein entbehrlich, sichert die formgerechte Errichtung, dokumentiert die Testierfähigkeit und enthält eine notarielle Beratungs- und Belehrungspflicht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind außerdem die Vorgaben der Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) zu beachten, insbesondere die Möglichkeit der Rechtswahl.
Eine anwaltliche Beratung im Erbrecht – idealerweise im Zusammenspiel mit steuerlicher und gegebenenfalls notarieller Expertise – analysiert die individuelle Situation, prüft die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und entwickelt eine Lösung, die die unternehmerischen, familiären und steuerlichen Ziele zusammenführt. So bleibt das Lebenswerk auch über den Erbfall hinaus in geordneten Bahnen.